BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/14 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts ( und mit Ausnahme der Schuldspruchänderung in Zi ffer 2a) auch auf seinen Antrag ) sowie des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 gemäß § § 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e- gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 20 14 wird dem Angeklagten von Amts wegen Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestell t, dass der Angeklagte des zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Ve r- breitung jugendpornographischer Schriften, Körperverle t- zung, Bedrohung, versuc hter Nötigung und unerlaubtem Führen eines Butterflymessers, im anderen Fall in zusätzl i- cher Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nöt i- gung, tatmehrheitlich hierzu des versuchten Betrugs sowie der Vergewaltigung in zwei Fällen , hiervon in einem Fa ll in Tateinheit mit Körperverletzung , schuldig ist ; - 3 - b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitt els und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäs i- onsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfa h- ren entstandenen Auslag en trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in jeweiliger Tatei n- heit mit Zuhälterei, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung jugendporno gr a- phischer Schriften, Körperverletzung, zweifacher Bedrohung, versuchter Nöt i- gung und Verstoß gegen das Waffengesetz (Fall II. 1 der Urteilsgründe), im a n- deren Fall in Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nötigung sowie tatmehrheitlich des versu chten Betrugs und der Vergewaltigung in zwei Fällen, wobei eine der Vergewaltigungen in Tateinheit mit Körperverletzung steht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe v on 3.000 Euro zugesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materie l- len Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Dem Ang eklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Ve r- säumung der Frist zur Begründung der Revision von Amts wegen Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ih n , wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt, an der Fristver säumung kein Verschu l- den trifft (§ 44 StPO). 2. Das Rechtsmittel führt zur Abä nderung und Klarstellung des Schul d- spruchs. Das Landgericht hat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Konkurrenzve r- hältnisse nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt : Es hat den Angeklagten unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und dabei übersehen, dass der Bedrohungstatbestand (§ 241 Abs. 1 StGB) hinter denjenigen der Nötigung zurücktritt, wenn, wie hier, die B e- drohung sic h als Teil der Nötigung erweist. Das gilt auch für den Fall des bl o- ßen Nötigungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR, StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, insoweit in BGHSt 49, 56 ni cht abgedruckt; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14; Rissing - van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105). Die Verurteilung wegen einer der ausgeurteilten Bedrohungen muss daher en t- fallen. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Abänderung des Schul d- spruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe lässt die Einzelstrafe unberührt. Soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen eines tateinheitl i- chen "Verstoßes gegen das Waffengese tz" verurteilt hat, stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97) den Schuldspruch insoweit klar. 2 3 4 5 - 5 - 3. Der Adhäsionsaus spruch hat keinen Bestand. Der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Adhäsionsantrag wurde ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO dem A n- geklagten nicht zugestellt. Damit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin weist - an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvorausse t- zung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04 und vom 18. August 2010 - 2 StR 242/10). Auch eine Heilung durch die nochmalige A n- tragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nic ht eingetreten, weil der Adh ä- sionsantrag erst nach Beginn des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen V erhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; S e- nat aaO). 6 7 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam ang e- sichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 9
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