BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels s o- wie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe : Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzulä s- sig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten o der sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 , BGHSt 54, 1 - 3 - 167 f. ) . Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt wo r- den. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsm ittelve r- zichts hätten führen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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