ECLI:DE:BGH:2018:270218B2STR390.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390 / 1 7 vom 27. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 201 8 g e- mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. April 2017 wird a) das Urteil aufgehoben un d das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.B. 13, 16, 17 und II.C. 32 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu r Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schw e- rem sexuellen Missbrauch von Kindern i n Tateinheit mit Vergewaltigung sowie des sexuell en Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuel len Missbrauch von Kindern in 36 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit s e- xuellem Missbrauch von Kindern in sechs Fällen. 2. Die weitergehende Revisio n wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten , nach Übergang vom Sicherungs - in d as Strafverfahren, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen sowie des sexue l- len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II.B. 13, 16 und 17 sowie II.C. 32 der Urteilsgründe je weils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Ki n- dern verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer darauf bez o- genen Antragsschrift und demzufolge an einem entsprechende n Eröffnun gsb e- schluss, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO analog einzustellen ist. a) D em Angeklagten war mit der unverändert zur Hauptverhandlung z u- gelassenen Antr agsschrift vom 16. April 2015 zur Last gelegt worden, in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2012 zum Nachteil der im März 1999 gebor e- nen Nebenklägerin, die ihm zur Erziehung und zur Betreuung in der Lebensfü h- 1 2 3 - 4 - rung anvertraut war, 56 sexuelle Übergriffe begangen zu haben. Dabei soll der Angekla gte 18 Übergriffe in der Zeit von August 2009 bis Juli 2010 in der g e- meinsam mit der Nebenklägerin und deren Mutter bewohnten Wohnung in der E . Straße in G . , 20 Überg riffe in dem Zeit raum von Juli 2010 bis vermutlich Ende Juli 2012 in de r ebenfalls gemeinsam genutzten Wohnung in der V . Straße in G . sowie weiter e 18 Übergriffe v ermutlich ab dem 1. August 2012 bis Oktober 2012 in einem Dönerladen in H . , der auch regelmäßig zur gemeinsamen Ü bernachtung genutzt worden s ei, vorgenommen haben. Die Tatvorwürfe umfassten unter anderem folgende Einzeltaten : In der Zeit zwischen Juli 2010 bis vermutlich Ende Juli 2012 habe d er Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung in der V . Straße in G . die Nebenklägerin aufgefo rdert, mit ihren Händen a n seinem Penis zu manip u- lieren, wobei das Kind dieser Aufforderung Folge geleistet habe (Fall II.B. 13 der Urteilsgründe). An einem weiteren exakt nicht festgestellten Tag im selben Zeitraum h a- be die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten in derselben Wohnung an diesem den Oralverkehr vollzogen (Fall II.B. 16 der Urteilsgründe). Zumindest zu einer weiteren gleichartigen Handlung sei es im selben Tatzeitraum am genannten Ort gekommen, indem die Nebenklägerin nach Au f- forder ung durch den Angeklagten an diesem den Oralverkehr vollzogen habe (Fall II.B. 17 der Urteilsgründe). Im Sommer 2012, vermutlich zwischen dem 1. August 2012 und Oktober 2012 habe der Angeklagte in seinem Dönerladen in H . die 13 - jährige Nebenkläger in aufgefordert, mit ihrer Hand an seinem Penis zu manipulieren, 4 5 6 7 - 5 - wobei die Nebenklägerin dieser Aufforderung Folge geleistet habe (Fall II.C. 32 der Urteilsgründe). Darüber hinaus habe er die Nebenklägerin im selben Zei t- raum an der gleichen Örtlichkeit vera nlasst, in vier Fällen an ihm den Oralve r- kehr zu vollz iehe n (Fälle II.C. 33 bis 36 der Urteilsgründe ), wobei die Nebenkl ä- gerin in zwei dieser Fälle zudem das Sperma des Angeklagten habe schlucken müssen . b) Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: Kurze Zeit nach dem Einzug in die V . Straße übte der Angeklagte erstmals im Kinderzimmer den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aus, wobei er kein Kondom benutzte und sein Sperma auf den Bauch der Nebe n- klägerin spritzte (Fall I I.B. 13 der Urteilsgründe). In der Folge kam es in mindestens drei weiteren Fällen zum G e- schlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (Fä l- le II.B. 15 bis 17 der Urteilsgründe). Als Vorspiel ging dem in mindestens einem Fall voraus, das s die Nebenklägerin, nach entsprechender Aufforderung durch den Angeklagten, mit ihren Händen an seinem Penis manipulierte. Der Ang e- klagte manipulierte mit den Händen an Brust und Scheide der Nebenklägerin, bevor er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin auf dem Matratzenlager in der H . straße in H . in mindestens fünf Fällen (Fälle II.C. 32 bis 36 der Urteilsgründe) auf, den Oralverkehr an ihm zu vollziehen . D ie Nebenkläg e- rin kam dem Ansinnen nach , wobei s ie in zwei Fällen (Fälle II.C. 35 und 36 der Urteilsgründe) das Sperma des Angeklagten schlucken musste . 8 9 10 11 - 6 - c) Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sch w e- rem sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen hat in den Fällen II.B.13, 16, 17 sowie II.C.32 der Urteilsgründe keinen Bestand. Zwar erfüllt die An trag s- schrift in allen Fällen noch ihre Umgrenzungsfunktion . Jedoch weicht d as vom Landgericht festges tellte Geschehen in diesen vier Fällen so weit von den in der An trags schrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als die von der Antragsschrift bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Im Einzelnen: aa) Die Antragsschrift ist wirksam, da sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes enthält und damit ihrer Umgre n- zungsfunktion genügt. (1) Eine An tragsschri ft muss nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO den Erfo r- dernissen einer Anklageschrift genügen. Sie hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu b e- zeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und e r- kennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91). Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann , wie bei einer Anklageschrift, nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des j eweiligen Einzelfalls bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 2 StR 242/16, wistra 2018, 49 , 50 ; Altvater in FS - BGH (2000), S. 495, 512 f.) . Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die 12 13 14 15 - 7 - häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmen s der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf inne r- halb dieses R ahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 1 StR 94/9 8, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN). (2 ) Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift noch gerecht. Sie legt dar , dass es in den genau bezeichneten Räumlichkeiten in den angegebenen Tatzeiträumen zu einer Vielzahl näher bestimmter sexueller Übergriffe des A n- geklagten auf die Nebenklägerin gekommen ist. In dem an den verschiedenen Tatorten eine jeweils zweimalige Ausführung zugrunde gelegt wird, ist auch die Mindestzahl hinreichend bestimmt . bb ) Hingegen ist d ie notwendige Identität zwischen der Antragsschr ift und den ausgeurteilten Tat en in den Fällen II.B.13, 16 und 17 sowie II.C.32 der Urteilsgründe nicht gewahrt. (1) Die Wahrung der Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes ist zu beurt eilen . Eine solche ist gegeben , wenn ungeachtet gewisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 5 StR 55/02, Beck RS 2002, 4976 ). Das Tatbild bestimmend sind in der Regel der Ort und die Zeit des Vo r- 16 17 18 - 8 - gangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung und das Opfer b e- ziehungsweise das Objekt , auf das sich der Vorgang bezieht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1983 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218). Können einzelne Sexualtaten einer Tatserie nur hinsichtlich des Tatorts und der Begehungsweise , nicht aber hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden, so erlangt die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche B e- deutung für die Individualisierung der zum Gegenstand ein er Anklage bzw. der Antragsschrift und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; U r- teil vom 11. Janu ar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46). Ebenso wie in derartigen Fällen an die Individualisierung der Einzeltat in der Anklage - bzw. Antrags schrift einerseits und den Urteilsgründen andererseits keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten wegen der begrenzten Er inn e- rungsfähigkeit des regelmä ßig einzigen Tatzeugen nicht mehr vertretbare Stra f- barkeitslücken entstünden, dürfen auch Modifikation en und Ergänzungen, die das Tatbild im Vergleich von Urteil zu r Anklage bzw. der Antragsschrift erfährt, keine r zu strengen Betrachtung unterworfen werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 3 StR 122/05, NStZ - RR 2005, 320). Weichen bei einer Serientat die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Tatm odalitäten einzelner Taten gleichwohl so deutlich von den in der A n- klage - bzw. Antragsschrift geschilder ten geschichtlichen Vorgängen ab, dass mit ihnen andere als die zuvor bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO beschrieben sind, kann sie das Gericht nicht ohne Erhebung einer Nac h- tragsanklage zum Gegenstand einer Verurteilung machen (BGH, Beschlu ss vom 18. Oktober 2016 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 f. ; Urteil vom 19 20 - 9 - 3 0 . Oktober 2008 3 StR 375/08, StraFo 2009, 71 f. ; Beschluss vom 29. März 2017 4 StR 516/16, juris Rn. 6). (2 ) Nach diesen Maßstäben weichen die Feststellungen des Landg e- richts i n den Fällen II.B. 13, 16 und 17 sowie II.C. 32 der Urteilsgründe hinsich t- lich der konkreten Tatausführung so erheblich von den dem Angeklagten in der Antragsschrift zur Last gelegten Taten ab, dass mit ihnen andere als die a ng e- klagten Taten ausgeurteilt sin d. Nach de r An trags schrift war die Nebenklägerin an drei Orten über mehrere Jahre ei ner Vielzahl von sexuellen Übergriffen unterschiedlichster Art durch den Angeklagten ausgesetzt . Für denselben Tatort erfolgte die maßgebl i- che Individualisierung der Ei nzelfälle durch die Beschreibung der jeweils ausg e- führte n Sexualpraktik en , davon ausgehend, dass jede besc hriebene Tatmodal i- tät mindestens zweimal tatbestandlich verwirklicht worden war. Die Art und Weise der Tatausführung erlangte damit maßgebliche Bedeut ung für die Indi v i- dualisierung des Tatvorwurfs. (a ) Vor diesem Hintergrund stell en die Feststellung en im Fall II.B. 13 der Urteilsgründe , es sei im Kinderzimmer der Geschädigten in der V . Straße in G . zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekom men, wobei der Angeklagte sein Sperma auf den Bauch der Zeugin spritzt Art der Tatb egehung als die vorgeworfene Manipulation am Penis des Ang e- klagten dar. Während die Manipulation am Penis eine sexuelle Handlung der Nebenklägerin am Angekl agten beschreibt, stellen die Urteilsgründe mit dem Geschlechtsverkehr eine wesentlich gewichtigere sexuelle Handlung fest. Irgendwelche indivi duelle Merkmale der Tat, die deren Identität als unverwec h- 21 22 23 - 10 - selbares Geschehen gleichwohl belegen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. (b ) Ebenso verhält es sich in den Fällen II.B.16 und 17 der Urteilsgründe. Die Feststellung, es sei i n diesen Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen, weicht erheblich von dem in den Fällen II.B.16 und 17 zur Last gelegte n Ora l- verkehr durch die Nebenklägerin ab. Während der Tatvorwurf wiederum die Vornahme von sexuellen Handlungen der Nebenklägerin a n de m Angeklagten beschreibt, s tellen die Urteilsgründe mit dem durchgeführten Geschlechtsve r- kehr wechselseitige sexuelle Han dlungen dar. Sonstige individualisierende Merkmale, die die Unverwechselbarkeit gewährleisten könnten, hat die Stra f- kammer auch hier nicht festgestellt. (c ) Auch im Fall II.C. 32 der Urteilsgründe ist die Identität der Tat nicht gewahrt. Insofern stellt der festgestellte Oralverkehr in der H . straße in H . etwas anderes als die vorgeworfene Manipulation mit der Hand am Penis des Angeklagten dar. Zwar wird in beiden Fällen eine sexuelle Handlung der Nebenklägerin am Angeklagten beschrieben. G leich wohl ist die gebotene Unverwechselbarkeit nicht mehr gewährleistet. Denn die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten ursprünglich in dem Tatkomplex H . s traße in H . mit den Fällen II.C.32 bis 36 zur Last gelegt , neben der Manipulation der N e- benklägerin an seine m Penis (Fall II.C.32) die Nebenklägerin an gleicher Ör t- lichkeit zum viermaligen Oralverkehr veranlasst zu haben (Fälle II.C.33 bis 36) , wobei die Nebenklägerin in zwei dieser Fälle sein Sperma habe schlucken müssen . Die Feststellung der Strafkammer eines weiteren fünften Oralve r- kehrs im Fall II.C.32 der Urteilsgründe mit identischer Ausführung wie in den Fällen II.C.33 und 34 der Urteilsgründe wahrt die Identität der Tat nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft wollte mit dem Vorwurf e iner Manipulation am Penis des 24 25 - 11 - Angeklagten neben den Fällen II.C.33 bis 36 der Urteilsgründe erkennbar für diesen Tatort keinen weiteren Oralverkehr zum Verfahrensgegenstand machen. Sonstige individualisier ende Umstände, die die Unverwechselbarkeit der Tat gleichwohl gewährleisten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. 2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. 3. Mit Blick auf die vorgenomme ne Teileinstellung des Verfahrens gilt Folgendes: Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen II.B. 13, 16 und 17 sowie II.C. 32 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum We g- fall der insoweit verhängten Einzelstrafen. Trotz des Wegfa lls von vier Einze l- strafen von jeweils drei Jahren kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe b e- stehen bleiben. Im Hinblick auf die bestehen bleibenden 43 Einzelstrafen von sechs Monaten (Fälle 30, 31 der Urteilsgründe), von zehn Monaten (Fälle 1, 2, 9, 10 d er Urteilsgründe), von zwei Jahren und sechs Monaten (Fälle 7, 8, 11, 12 der Urteilsgründe), von drei Jahren (Fälle 3, 4, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 33, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 der Urteilsgründe), von drei Jahren drei Monaten (Fälle 44, 45 der Urteilsgründe), von drei Jahren sechs Monaten (Fä l- le 5, 6, 24, 25, 35, 36 der Urteilsgründe), von vier Jahren (Fälle 28, 29, 46, 47 26 27 28 - 12 - der Urteilsgründe) sowie der Einsatzstrafe von fünf Jahren (Fall 14 der Urteil s- gründe) kann der Senat ausschließen, das s das Landgericht bei Wegfall der vier Einzelstrafen von jeweils drei Jahren eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Schäfer Appl Bartel Wimmer Schmidt
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