BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/06 vom 15. Dezember 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ob der Beschuldigte in den F344llen 1, 2, 3 und 5 m366glicherweise von der versuchten r344uberischen Erpressung zur374ckgetreten ist, indem er seine schrift-lich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorl344ufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertief-ten Er366rterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. 247 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Be-schuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit be- - 3 - gangene gef344hrliche K366rperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in K366ln/Overath gestellt hat. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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