BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 391/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts K366ln vom 29. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie der versuchten r344uberi-schen Erpressung in sechs F344llen und der N366tigung in vier F344llen" unter Einbe-ziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. 1 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Sie hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des Angeklagten zur Bege- 2 - 4 - hung erheblicher strafbarer Handlungen nicht sicher festzustellen sei, h344lt recht-licher 334berpr374fung nicht stand. I. 1. Der heute 29-j344hrige vielfach vorbestrafte Angeklagte konsumierte be-reits im Alter von neun Jahren Alkohol sowie Nikotin und beging kleinere Straf-taten. Mit 12 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis und Kokain. Un-ter anderem durch Urteil des Landgerichts K366ln vom 17. Mai 1995 wurde er - damals 15 Jahre alt - wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit r344uberi-schem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit einem Freund hatte er versucht, einen Taxifahrer unter Zuhilfenahme eines zuvor selbst gefertigten W374rgewerkzeuges und eines Messers zu t366ten, um sich in den Besitz des Taxis zu bringen, was nur an dem heftigen Widerstand des an-schlie337end schwer traumatisierten Opfers scheiterte. 3 Wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" wurde er am 21. Juni 2000 erneut zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, am 30. August 2005 nun-mehr als Erwachsener wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheits-strafe von "vier Monaten und vier Wochen" und zuletzt am 24. Januar 2007 we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 4 2. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte der Angeklagte - wie bereits zuvor - erneut von illegalen Eink374nften unter anderem aus dem Drogenhandel. Am 13. November 2006 begab er sich zu einem seiner Drogenabnehmer, trat dessen Wohnungseingangst374r ein, schlug ihm ins Gesicht, raubte dessen Bar-geld und zwang ihn unter der Drohung, ihm ansonsten die Ohren abzuschnei-den, sich in verschiedene Handy-Shops zu begeben, um dort zwecks Erlan- 5 - 5 - gung von Handys entsprechende Vertr344ge abzuschlie337en, was in allen F344llen misslang. Weiterhin zwang er sein Opfer unter Verwendung einer auf einen Dritten ausgestellten EC-Karte in Superm344rkten und Textilgesch344ften f374r ihn einzukaufen. Schlie337lich misshandelte er - insoweit nicht abgeurteilt - einen an-deren Drogenabnehmer, in dessen Wohnung er sich gegen seinen Willen ein-quartiert hatte. Bei all diesen Taten war die Schuldf344higkeit des Angeklagten, einer Pers366nlichkeit mit dissozialen Z374gen, trotz vorausgegangenem Konsum von "liquid Ecstasy" und Cannabis - nicht erheblich eingeschr344nkt; insbesonde-re war bei ihm keine Drogenabh344ngigkeit zu erkennen. 3. Die Strafkammer hat - obwohl der Sachverst344ndige aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine ung374nstige R374ckfallprognose gestellt hatte - die An-ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit der Begr374ndung abgelehnt, die Voraussetzungen f374r einen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB l344gen bei normativer Betrachtung nicht vor. Der noch junge Angeklagte habe sich durch das jetzige Strafverfahren und die bislang verb374337te Haft beeindruckt gezeigt und glaubhaft angegeben, sich tief-gehendere Gedanken um seine Zukunft und die seiner Kinder zu machen. Er wolle seine kriminelle Karriere beenden und w344hrend der bevorstehenden Haft die Hochschulreife erwerben, um anschlie337end ein Studium im Medienbereich aufzunehmen, wodurch er Kontakt mit einem anderen Personenkreis erhalten w374rde. Vor diesem Hintergrund sei eine Therapiem366glichkeit hinsichtlich der bei dem Angeklagten bestehenden Dissozialit344t gegeben, so dass die Prognose hinsichtlich seiner Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit "nicht ganz negativ" zu beurteilen sei. 6 Im 334brigen w344re die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung unverh344ltnism344337ig, da die Anlasstaten nur zu geringen wirtschaftli-chen Sch344den gef374hrt h344tten und die angewandte Gewalt in den unteren Be- 7 - 6 - reich denkbarer Gewaltanwendungen einzuordnen sei. Zudem habe sich der Angeklagte schon im Oktober 2006 noch vor Begehung der Anlasstaten den Strafverfolgungsbeh366rden stellen wollen, was dann allerdings doch nicht ge-schehen sei. II. 1. Die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsver-wahrung nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ergeben sich rechtsfehlerfrei aus dem angefochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen Anordnungsvoraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind. 8 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen Straftaten" im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverst344ndigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen 334ber-zeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverst344ndigen geh366rt hat, in Widerspruch zu dessen Gutachten l366sen, muss er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverst344ndigen auseinan-dersetzen, die erkennen l344sst, dass er mit Recht eigene Sachkunde in An-spruch genommen hat (BGH NStZ 2007, 114; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rdn. 247). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatrichter das Sachverst344ndigengutachten als von zutreffenden Ankn374pfungspunkten ausge-hend, nachvollziehbar und 374berzeugend charakterisiert (UA 55). An einer sol-chen Auseinandersetzung fehlt es hier. Die Urteilsgr374nde sind l374ckenhaft und weisen Wertungsfehler auf. 9 a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344ter ist da- 10 - 7 - nach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wie-der straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde darzulegen (BGH NStZ 2008, 27 f; 2005, 265 f; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1 und 8; Rissing-van Saan/Peglau aaO 247 66 Rn. 126 ff.). b) Daran gemessen ist die von der Strafkammer vorgenommene Ge-samtw374rdigung des T344ters und seiner Taten l374ckenhaft. So setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, dass die bei dem Angeklagten diagnosti-zierte dissoziale Pers366nlichkeit - die Missachtung sozialer Normen, die Unf344hig-keit zum Lernen aus Erfahrung, seine gro337e Gewaltbereitschaft - ihren Ur-sprung bereits in seiner Kindheit findet; so begann seine polytrope Delinquenz schon geraume Zeit vor seiner Strafm374ndigkeit und zog sich wie ein roter Fa-den durch sein bisheriges Leben. S344mtliche zur Bew344hrung ausgesetzte Stra-fen oder nach Teilverb374337ung ausgesetzte Strafreste mussten nach Widerruf vollst344ndig vollstreckt werden (UA 6), eine w344hrend einer fr374heren Haftverb374-337ung begonnene Sozialtherapie musste abgebrochen werden (UA 22). Zwar hat sich der Angeklagte w344hrend der Haft jeweils angepasst verhalten, seinen Realschulabschluss erworben und eine Ausbildung absolviert (UA 5, 62). Dies hat ihn jedoch in keinem Fall davon abgehalten, sich nach den jeweiligen Haft-entlassungen unter Ausschlagung s344mtlicher Hilfsangebote sofort wieder in das kriminelle Milieu sowie in die Drogenszene einzugliedern und binnen k374rzester Zeit erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzu kommt eine geringe Frustrations-toleranz, die nur m344337ige Einsicht in seine vorhandene dissoziale St366rung (UA 53) sowie seine nur eingeschr344nkte F344higkeit zur Beibehaltung l344ngerfristiger Beziehungen (UA 51). 11 - 8 - Diese ung374nstigen Prognosemerkmale h344tte das Landgericht nicht nur erw344hnen, sondern im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefahrenprognose den wenig konkreten Absichtserkl344rungen des Angeklagten gegen374berstellen und in die Gesamtabw344gung einbeziehen m374ssen. Die blo337e M366glichkeit oder allein die Hoffnung auf k374nftige Besserung vermag jedenfalls die Gefahr im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auszur344umen. 12 c) Dar374ber hinaus weist die vom Landgericht vorgenommene Gesamt-w374rdigung Wertungsfehler auf. So ist es bereits f374r sich genommen nicht nach-vollziehbar, angesichts der Schwere der Anlasstaten - Raub in Tateinheit mit K366rperverletzung (Einsatzstrafe zwei Jahre und neun Monate), r344uberische Er-pressungen und N366tigungen - die Verh344ltnism344337igkeit einer Ma337regelanord-nung abzulehnen. Hinzu kommt, - was das Landgericht verkennt - dass in die Gesamtbetrachtung nicht nur die Anlasstaten, sondern auch die die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB begr374ndenden Symptomtaten - darun-ter ein versuchter Mord - einzubeziehen sind (BGH NStZ-RR 2005, 39). 13 d) Das Urteil beruht auf diesen Fehlern. Der Senat kann nicht ausschlie-337en, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier W374rdigung zu der Annahme eines Hanges und der Verh344ltnism344337igkeit der Ma337regel und damit letztlich zur Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelangt w344re. 334ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu befinden. 14 - 9 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - an-ders als das Landgericht offenbar meint (UA 47) - bei Vorliegen der Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 1 StGB die Ma337regelanordnung zwingend ist und nicht wie in den F344llen des 247 66 Abs. 2 und 3 StGB im Ermessen des Gerichts steht. 15 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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