BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 391/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Limburg an der Lahn vom 5. Mai 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes und beanstandet die ihm gew344hrte (weitere) Strafrahmenmilderung nach 247247 46 a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 - 4 - Der 71 Jahre alte Angeklagte f374hrte 374ber Jahre zun344chst verbale Ausei-nandersetzungen mit Nachbarn und deren Besuchern, die ihre Autos in H366he seines Hauses auf der gegen374berliegenden Stra337enseite parkten. Er f374hlte sich dadurch in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, wobei er das Par-ken nicht nur gegen374ber seiner Ausfahrt, sondern auf der gesamten L344nge der Stra337e gegen374ber seinem Hausgrundst374ck f374r verboten hielt. Seine Anzeigen bei verschiedenen Beh366rden blieben erfolglos, da angesichts der Breite der Stra337e objektiv selbst dann keine Behinderung bestand, wenn ein Auto genau gegen374ber der Grundst374cksausfahrt stand. Im Jahr 2002 w374rgte der Angeklagte einen Nachbarn, der gegen374ber seinem Haus geparkt hatte, und verletzte ihn durch Schl344ge mit einem Pickelstiel. Das Amtsgericht Weilburg verurteilte den Angeklagten deshalb wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer zur Bew344h-rung ausgesetzten und seit dem Jahr 2006 erlassenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten. 3 Der 61 Jahre alte Nebenkl344ger arbeitete seit dem Juni 2008 bei einem Taxiunternehmen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Angeklagten. Ebenso wie die anderen Fahrer des Unternehmens lie337 auch er sich zwar anfangs von dem Angeklagten dazu bewegen, sein gegen374ber dessen Haus geparktes Auto umzusetzen, ging aber sp344ter auf solche Bitten nicht mehr ein. Auch am Mor-gen des 1. Oktober 2008 parkte der Nebenkl344ger seinen Wagen auf der gege-n374berliegenden Stra337enseite etwa in H366he der Eingangst374r des Hauses des Angeklagten. Der Angeklagte, der dies beobachtet hatte, geriet in Wut und lief dem Nebenkl344ger in die R344ume des Taxiunternehmens nach. Er forderte die-sen auf, sein Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Der Ne-benkl344ger beendete die Auseinandersetzung mit dem Hinweis, der Angeklagte m366ge sich an die Polizei wenden. Der in seiner Einsichts- und Steuerungsf344hig-keit nicht erheblich beeintr344chtigte Angeklagte fasste dies als Provokation auf und entschloss sich, den Nebenkl344ger zu t366ten. Er lief in sein Haus, holte eine 4 - 5 - von ihm als Urlaubsandenken aufbewahrte, etwa 70 cm lange Machete, betrat erneut die R344ume des Taxiunternehmens, st374rmte auf den links neben der Ein-gangst374r stehenden, ihm seitlich zugewandten Nebenkl344ger zu und schlug die-sem in T366tungsabsicht mit beiden H344nden die Machete gezielt auf den Kopf. Der Nebenkl344ger, der sich keines Angriffs versah, wurde ungesch374tzt am Kopf getroffen. Bei dem Versuch, einen zweiten Schlag abzuwehren, wurde der Zei-gefinger seiner rechten Hand abgetrennt und der Mittelfinger erheblich verletzt. Der Angeklagte schlug mindestens noch ein weiteres Mal auf den Kopf des Ne-benkl344gers ein, bevor dessen anwesende Kollegen die Klinge ergreifen und den Angreifer 374berw344ltigen konnten. Der Nebenkl344ger erlitt eine offene Sch344delfrak-tur und drei bis 10 cm lange Schnittwunden am Kopf. Der abgetrennte Zeigefin-ger musste bis zum Stumpf amputiert werden. In Folge des Verlusts des Zeige-fingers und einer aus der Verletzung resultierenden Fehlstellung des Mittelfin-gers ist der Nebenkl344ger in der Benutzung der rechten Hand erheblich einge-schr344nkt. II. Die Verneinung der Mordmerkmale "Heimt374cke" und "sonstige niedrige Beweggr374nde" h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand: 5 1. Das Landgericht hat ein heimt374ckisches Handeln des Angeklagten mit der Begr374ndung abgelehnt, er habe die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosig-keit des Nebenkl344gers nicht bewusst ausgenutzt. Seine affektive Erregung und das Gef374hl der Hilflosigkeit und Dem374tigung, gepaart mit seinem spontanen Tatentschluss, h344tten ihm den Blick daf374r versperrt, dass dem Nebenkl344ger auf Grund der Schnelligkeit des Angriffs jegliche Abwehrm366glichkeit genommen gewesen sei. 6 - 6 - Diese W374rdigung entbehrt einer tragf344higen Grundlage: 7 F374r das bewusste Ausnutzen der - durch das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten - Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gen374gt es, wenn der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilflose Lage des Angegrif-fenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (BGH BGHR 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 25, 26; NStZ 2005, 688, 689; 2009, 501, 502). Zwar kann die Spontanit344t des Tatentschlus-ses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des T344ters ein Beweisanzeichen daf374r sein, dass ihm das Ausnutzungsbe-wusstsein fehlt (BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). Andererseits hindert aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gem374tsbewegung einen T344ter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers f374r die Tat zu er-kennen (BGH NStZ 2006, 167, 169; 2009, 571, 572, jew. m.w.N.). Vielmehr ist bei erhaltener Einsichtsf344higkeit auch die F344higkeit des T344ters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt f374r das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzu-sch344tzen, im Regelfall nicht beeintr344chtigt (BGH NStZ 2008, 510, 511 f.; Beschl. v. 24. November 2009 - 1 StR 520/09). Kommt der Tatrichter dennoch zu dem Ergebnis, dass der T344ter die f374r die Heimt374cke ma337geblichen Umst344nde auf Grund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, so muss er die Beweisanzeichen daf374r darlegen und w374rdigen. 8 Eine solche umfassende Beweisw374rdigung hat die Schwurgerichtskam-mer nicht vorgenommen. Sie hat, bezogen auf den T366tungsvorsatz, festgestellt, dass der Angeklagte in vollem Umfang 374ber die kognitiven F344higkeiten verf374gte, sowohl die objektiven Umst344nde seines Tuns als auch dessen Konsequenzen subjektiv zu erfassen. Dem psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend, ist sie davon ausgegangen, dass die F344higkeit des Angeklagten zur Einsicht in das 9 - 7 - Unrecht seiner Tat erhalten geblieben war. Demgegen374ber hat das Landgericht das Ausnutzungsbewusstsein mit einer unzul344nglichen Begr374ndung verneint, die konkrete Umst344nde nicht aufzeigt, auf Grund derer die F344higkeit des Ange-klagten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt f374r das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzusch344tzen, trotz erhaltener Einsichtsf344higkeit beein-tr344chtigt war. Das Schwurgericht hat sich insbesondere nicht mit dem Umstand befasst, dass die ablehnende Haltung des Nebenkl344gers f374r den Angeklagten nicht 374berraschend kam, sondern dass es sich um eine ihm aus seinen fr374he-ren Auseinandersetzungen mit den Fahrern des Taxiunternehmens hinl344nglich bekannte Alltagssituation handelte (UA 8, 23). Den von ihm in dieser Situation gefassten Entschluss, den Nebenkl344ger zu t366ten, setzte der Angeklagte entge-gen der Einsch344tzung des Landgerichts gerade nicht spontan in die Tat um. Vielmehr entschied er sich dazu, ein geeignetes Tatwerkzeug herbeizuholen, und verlie337 zu diesem Zweck den sp344teren Tatort zun344chst f374r mehrere Minu-ten, ehe er mit der Machete zur374ckkehrte. Dass der Angeklagte ungeachtet sei-ner vom Landgericht festgestellten Gem374tsverfassung zu einer derart erfolgs-orientierten Vorgehensweise in der Lage war, stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme fehlenden Ausnutzungsbewusstseins dar, das der neue Tatrichter in seine W374rdigung einzubeziehen haben wird. 2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde als objektiv erf374llt angesehen und dabei - insofern rechtsfehlerfrei - auf das eklatan-te Missverh344ltnis zwischen Tatanlass und Tat abgestellt. Die subjektiven Vor-aussetzungen des Mordmerkmals hat es mit der Begr374ndung verneint, das Ge-f374hl der Hilflosigkeit habe es dem Angeklagten versperrt, die Niedrigkeit seiner Beweggr374nde in sein Bewusstsein aufzunehmen und gedanklich zu beherr-schen, und ihn zu einer spontanen Tat hingerissen. Auch diese Erw344gung h344lt - ungeachtet des dem Tatrichter bei seiner W374rdigung zustehenden Beurtei- 10 - 8 - lungsspielraums (vgl. BGH NStZ 2007, 330, 331) - rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Tat waren 374ber Jahre vielfache Belehrungen des Angeklagten 374ber die Unrichtigkeit seiner Rechtsauffassung durch Polizei, Ordnungsamt, Staats-anwaltschaft, seinen eigenen Rechtsanwalt, das die Vorstrafe verh344ngende Ge-richt und seine Bew344hrungshelferin vorausgegangen. Insbesondere die Bew344h-rungshelferin hatte sich bem374ht, dem Angeklagten, einem unbeholfenen Auto-fahrer, Fahrm366glichkeiten aufzuzeigen, die ihm das Ausparken erleichtert h344t-ten. Der Angeklagte hatte jedoch darauf bestanden, r374ckw344rts in einem Zug immer in eine bestimmte Fahrtrichtung auszufahren, und dabei gegen374ber der Bew344hrungshelferin angek374ndigt, auch k374nftig gegen Personen k366rperliche Gewalt anzuwenden, die gegen374ber seiner Ausfahrt parken w374rden (UA 7). Die zur neuen Verhandlung berufene Schwurgerichtskammer wird sich deshalb damit auseinander zu setzen haben, dass die Tat, die der Angeklagte selbst unmittelbar nach seiner Festnahme gegen374ber der Polizei (UA 10) sowie noch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ausdr374cklich als gerechtfertigt bewertet hat, einen Akt der Selbstjustiz darstellte. 11 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 12 1. Der neue Tatrichter wird die Tat auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu w374rdigen haben, der nicht im Wege der Ge-setzeskonkurrenz hinter 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur374cktritt (BGHSt 53, 23 f.; BGH NStZ-RR 2009, 278). 13 - 9 - 2. Voraussetzung des 247 46 a Nr. 2 StGB ist, ebenso wie bei 247 46 a Nr. 1 StGB, dass die Leistung des T344ters Ausdruck der 334bernahme von Verantwor-tung gerade gegen374ber dem Opfer ist. Daran fehlt es jedoch, wenn der Ange-klagte die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Gesch344digten bestreitet (BGH BGHR StGB 247 46 a Nr. 1 Ausgleich 7). 14 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
Full & Egal Universal Law Academy