BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39/11 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 27. September 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat 247 46 Abs. 3 StGB nicht verletzt. Der Wohnungsein-bruchsdiebstahl ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersph344re verbunden (Fischer StGB 58. Aufl. 247 244 Rn. 45). Er kann zu ernsten psychi-schen St366rungen f374hren (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Die Erf374llung des Tatbe-stands setzt aber nicht voraus, dass es im Einzelfall tats344chlich zum Eintritt - 3 - einer schweren psychischen Belastung eines Gesch344digten gekommen ist. Auch kann die Erheblichkeit einer festgestellten Beeintr344chtigung des Opfers strafsch344rfend bewertet werden. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy