BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/13 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO e r- gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 1
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