BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanw alts, zu Ziffer 1 a) und 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Da r mstadt vom 11. April 2013 a) im Sch uldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K . des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fä l- len in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge u nd davon in einem Fall tatei n- heitlich wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Patr o- nenmunition sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition schuldig ist, b) im Ausspruch über die Verfallsanordnung betreffend die drei siche rgestellten Armbanduhren mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e- re Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückve rwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfu hr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und davon in einem Fall tateinheitlich wegen unerlaubten E r- werbs von Patronenmunition sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahr en und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es u.a. drei sichergestellte Armbanduhren (davon zwei der Marke Breitling) für verfallen erklärt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfo rmel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgrü n- de bei seinem in Belgien ansässigen Rauschgiftlieferanten zusätzlich zu den georderten Ecstasy Tabletten und dem Amphetamin eine scharfe Schusswaffe SIG Sauer, Mod. P226, Kaliber 9 mm L u ger mit Magazin und 15 Patronen M u- n i tion bestellt. Die in das Kurierfahrzeug zusammen mit dem Rauschgift eing e- baute Waffe, von der die mitangeklagte Fahrerin G . nichts wusste, wurde bei einer nach Grenzübertritt durchgeführten Polizeikontrolle sichergestellt und g e- langte somit nicht in den Besitz des Angeklagten. II. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: 1 2 3 4 - 4 - " Die Feststellungen tragen dagegen im F all 2 der Urteilsgründe nicht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vol l- endeten unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenm u- nition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b, 54 Waff G). Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Es muss eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmö g- lichkeit über die Waffe bestehen (siehe Steindorf/Heinrich/ Papsthart Waffenrecht 9. Auflage § 1 WaffG Rn. 33). Der Ang e- klagte hatte noch keine tatsächliche Gewalt über die Waffe e r- langt, die Mitangeklagte G . , die von der Waffe keine Kenntnis hatte, hat den Besitz an der Waffe auch nicht für den Angeklagten ausgeübt. Es kommt in diesem Fall lediglich eine Verurt eilung w e- gen Versuchs in Betracht (§ 52 Abs. 2 WaffG). Der Schuldspruch ist daher - wie beantragt - entsprechend zu ändern. 3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand. Die Strafrahmenwahl ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die S trafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht e r- kennen. Die verhängten Einzelstrafen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessensspielraums. Dass sich der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich nicht wegen eines volle n- deten, son dern lediglich wegen eines versuchten Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, berührt die Einzelstrafe nicht. Die Strafkammer hat dieses tateinheitlich verwirklichte Delikt nicht strafschärfend berücksichtigt. Sie hat ausschließlich zu La s- te n der Angeklagten Umstände gewürdigt, die mit dem Rauschgif t- transport in Zusammenhang stehen (UA S. 63). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter in diesem Fall bei rechtlich zutreffender Beurteilung des Waffendelikts auf eine mi l- dere Einze lstrafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an. III. Die Entscheidung über den Verfall der drei sichergestellten Armbandu h- ren hat keinen Bestand. Das Landgericht begründet seine auf § 73d StGB g e- stützte Verfallsentscheidung damit, die hochwert igen Uhren müssten mit aus illegalen Geschäften herrührenden Geldern erworben sein, da der Angeklagte 5 6 - 5 - - auch in der Vergangenheit - über keine nennenswerten legalen Einkünfte ve r- fügt hab e. Die Strafkammer hat - wie von der Revision beanstandet - bei An ordnung des erweiterten Verfalls ihr er Aufklärungspflicht nicht genügt. Ihr war aufgrund umfangreicher Korrespondenz mit dem Verteidiger bekannt, dass zwei Ar m- banduhren der Marke Breitling Gegenstand eines früheren Strafverfahrens g e- gen den Angeklagten gew esen und dort mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2006 freigegeben worden waren. Da es nicht fernliegend ist, dass die se Uhren mit den hier für verfallen erklärten Breitling - Uhren identisch sind, hätte es sich aufgedrängt, z.B. durch Beizi ehung der Strafakten des früh e- ren Verfahren s aufzuklären, warum seinerzeit eine Verfallsanordnung unterbli e- ben war. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 7
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