ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR391.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/15 vom 10. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 17. Juni 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nöt i- gung, Bedrohung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren veru r- teilt. Darüber hinaus hat es aufgrund des Anerkenntnisses des Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers getroffen. D ie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat E r- folg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte unter Mithilfe von drei weiteren Tätern dem zu diesem Zweck einbestellten Nebenkläger in der Wo h- nung der Zeugin B . eine Abreibung verpassen. Ca. 15 Minuten vor dem Ei n- treffen des Nebenklägers erschien überraschend der weitere Geschädigte P . , der aufgrund eines Spontanentschlusses des Angeklagten u.a. unter Verwendung einer Stabtaschenlampe bis zur B ewusstlosigkeit zusa m- mengeschlagen und getreten wurde. Gleiches widerfuhr dem später eintreffenden Nebenkläger, der, als er aus der Bewusstlosigkeit erwachte, den Geschädigten P . wahrnahm, der blutverschmiert auf dem Sofa saß und röchelte. N unmehr verlangte der A n- geklagte von dem Nebenkläger aufzustehen und sich gerade hinzustellen, w o- raufhin er diesem einen Kopfstoß versetzte. Beide Geschädigte n mussten dann ihre Jacken ausziehen und entleeren. Sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter n ahmen diverse Gegenstände an sich. Abschließend forderte der A n- geklagte den Geschädigten P . auf, A . noch in derselben Nacht zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei. II. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht sta nd. 1. Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer - Goßner/ Appl, Die Urteile in Strafsachen, 2 9 . Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im 2 3 4 5 - 4 - Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Han d- lungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind. 2. Feh lerhaft sind hingegen die Konkurrenzerwägungen der Strafka m- mer, die insoweit ausgeführt hat, das gesamte Tathandeln des Angeklagten erscheine von einem einheitlichen Willen getragen und aufgrund seines räu m- lich - zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinand er verbunden, dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine, weshalb eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen sei. So beruhen die vorausgeplanten Misshandlungen des Neb enklägers und das Zusammenschlagen des unerwartet und zufällig 15 Minuten zuvo r erschi e- nenen Geschädigten P . schon nicht auf einem einheitlichen Taten t- schluss. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höchstpersönliche Rec htsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungsei n- heit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter ei n- zelne Menschen wie hier nacheinander an, um je den von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Taten t- schluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anla ss, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 , 286 mwN). Etwas anderes kann au s- nahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltu ng in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff , 6 7 - 5 - willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00, NStZ - RR 2001, 82). Hier liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusa m- menhang, wie ihn die Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, nicht vor. 3. Darüber hinaus hat die Strafkammer verkannt, dass die ausgeurteilte Bedrohung hinter der durch die gl eich e Handlung verwirklichte n versuchte n N ö- tigung zurücktritt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. , § 241 Rn. 7). 4. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vo r- liegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit jeweils b e- schwert ist. So hat das Landgericht bei seiner Strafzumessungsentscheidung einen minder schweren Fall des § 224 StGB u.a. mit der Begründung abg e- lehnt, durch die Tat seien gleichzeitig zwei Geschädigte verletzt worden. Zudem seien durch die Tat weitere Str aftatbestände verwirklicht worden, so u.a. eine versuchte Nötigung und eine Bedrohung. 5. Der Adhäsionsausspruch bleibt bestehen, weil der Angeklagte die ge l- tend gemachte Schadens - und Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO) und die W irksamkeit des Anerkenntnisse s von ihm nicht in Frage gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13 und vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891). 6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung verweist der Senat , was eine eventuell zu treffende Bewährungsentscheidung anbelangt, auf die A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts. Im Übrigen wird die Strafkammer g e- 8 9 10 11 12 - 6 - gebenenfalls zu prüfen haben, ob eine für den am 11. April 2015 von dem A n- geklagten verübten Ladendiebsta hl eventuell bereits verhängte Strafe gesam t- strafenfähig wäre. Fischer Appl Ott Zeng Bartel
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