ECLI:DE:BGH:2019:120219B2STR391.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/18 vom 12. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2 019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdefüh rer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt
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