BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Untergebrachte n vom 16. Mai 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des U n- tergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Z u- gleich wurde dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung d e s angefochtenen Urteils gewährt und die sofortige Beschwerde verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Untergebrachte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gege n- erklärung vom 12. März 2013 vorgetragen en Einwände gegen das angefocht e- ne Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der bea n- standete Beschluss nicht von den zuständigen Richtern unterschrieben worden. Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtli chen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff ve r- 1 2 3 - 3 - wertet, zu dem der Untergebrachte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Untergebrachten übergangen. Seine Revisionsbeg ründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 , StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136 ). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu , wenn - wie hier - rechtl i- ches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das R e- visionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung noc h- mals zu überprüfen (v gl. BGH NStZ - RR 2007, 57). Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des Senatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom 10. April 2013 unterzeichnet. Die dem Untergebrachten zugegangene Ausfert i- gung sti mmt mit dem Originalbeschluss überein. Becker Appl Berger Eschelbach Ott 4
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