BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 39/14 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Septe m- ber 2014 , an der teilgenommen haben: Ric hter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundegericht shof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesa nwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw alt a ls Vertreter der Nebenklägerin , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vo m 15. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigu ng in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt . Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestüt z- te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Fest stellungen des Landgerichts kannte die Nebenklägerin den Angeklagten vor der Tat bereits längere Zeit und fand ihn sympathisch, ha t- te aber keine sexuellen Kontakte mit ihm. Nach der Trennung von ihrem dam a- ligen Freund wollte sie in der Nacht vom 29. zum 30 . März 2013 mit d em Ang e- klagten , der Ze ugin P . sowie dem gesondert v erfolgten Se . in der leer stehenden Wohnung, die sie bisher bewohnt hatte, Filme ansehen, Musik hören und sich unterhalten. Zudem war sie an einer Ausbildung bei der Bundeswehr interessiert und wollte sich vom Angeklagten, der Soldat war, Informationen hierzu geben lassen. Der Angeklagte und der Zeuge Se . tranken im Laufe der Nacht eineinhalb Flaschen Wodka, während die Nebenklägerin und die Zeugin 1 2 - 4 - P . nur geringe Mengen Al kohol konsumierten. Die Zeugin P . fühlte sich zunehmend von dem Zeugen Se . belästigt. Auf Bitte n des Angeklagten ging die Nebenklägerin zusammen mit di e- sem in das Schlafzimmer, angeblich weil er mit ihr etwas besprechen wollte. Dort begann er s ogleich, sie zu küssen und auszuziehen. Auf ihre Aufforderung, dies zu unterlassen, zog er sie gewaltsam zu Boden, so dass sie mit dem Kopf aufschlug. Er erklärte " Baby, komm schon. Du willst das doch auch " . Während der Angeklagte ihre Leggin g s herunterzog , rief die Nebenklägerin um Hilfe, was aber von der Zeugin P . und dem Zeugen Se . nicht wahrgenommen wu r- de. Während der Angeklagte sich auf die Nebenklägerin legte, kam der Zeuge Se . kurz ins Zimmer, zog sich aber sogleich wieder zurück. Der Angeklagt e versuchte den Oralverkehr zu erzwingen, was an der Gegenwehr der Nebenklägerin scheiterte. Danach drückte er die Nebenklägerin zu Boden und vollzog gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr. Nach der Tat ging der Angeklagte zurück zu sei nem Freund Se . , der in der Zwischenzeit die Zeugin P . weiter bedrängt hatte, bis diese aus der Wohnung geflohen war . Die Zeugin P . wurde von der Nebenklägerin über " WhatsApp " zurückgerufen mit der Begründung , sie wolle den Angeklagten und Se . nach Hause fahren. Als die Zeugin P . in Begleitung ihres Bekannten G . erschien, öffnete Se . die Wohnungstür und versuchte unvermittelt dem Zeugen G . mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte hielt Se . von weiteren Angr iffen zurück. Die Nebenklägerin gebot hiernach dem Ang e- klagten und Se . , die Wohnung zu verlassen und versetzte dem Angeklagten noch eine Ohrfeige. Als der Angeklagte und Se . erneut Einlass begehrten, rief der Zeu ge G . die Polizei. Dieser offenbar te die Nebenklägerin die Tat. II. Die Revision des Angeklagten ist un begründet . 3 4 5 6 - 5 - 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die r e- visionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterla u- fen sind. Dies ist hie r nicht der Fall . a) Ein Darstellungs mangel hinsichtlich der Beweisgrundlagen liegt nicht vor. Die Strafkammer hat mitgeteilt, dass die Geschädigte die Tat im Wesentl i- chen so geschildert habe , wie sie im Urteil festgestellt wurde . I hre Angaben se i- en auc h im Laufe des Strafverfahrens konstant geblieben. Die Zeugin P . und der Zeuge G . hätten die Angaben der Geschädigten im Umfang ihrer Wahrnehmungen bestätigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren des jeweilige n Aussageninhalts bei verschiedenen Vernehmungen . Die Urteilsgründe haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Inhalt der Beweisaufnahme zu dokumentieren. Sie müssen nur erkennen la s- sen, dass die Würdigung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler aufweist. Dazu genügen die Mitteilungen des Landgerichts . b) Die Würdigung der Beweise ist nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar . aa) Die wesentlichen Kriterien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung sind von der Strafkammer beachtet worden. Ihrem Urteil ist zu entnehmen , dass sie die Entwicklung der belastenden Angaben der Geschädigten zurückverfolgt und dar aus keinen Grund entnommen hat, an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Strafkammer hat ferner ein Falschaussagemotiv der Geschädigten nicht zu e r- kennen verm ocht . Dagegen bestehen keine rechtliche n Bedenken . Soweit das Landgericht eine Belastungstendenz im Aussageverhalten der Geschädigten verneint hat, liegt dem zugrunde, dass diese angegeben hat, der Angeklagte habe den gesondert verfolgten Zeugen Se . von körperlichen Angriffen auf den Zeugen G . abgehalten. Im Fall einer Falschaussage zu seinem Nachteil wäre die Erwähnung dieses - außerhalb des Kerngeschehens 7 8 9 10 11 - 6 - liegenden - Umstands nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Eine solche Überlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden . bb) D ie Bewertung des persönlichen Eindrucks vom Erscheinungsbild der Zeugin und ih re r persönlichen Betroffenheit gehört zu den typischen Aufg a- ben des Tatrichters und ist einer in alle Einzelheiten gehenden Erläuterung in den Urteilsgründen nur bedingt zugänglich . Die Angriffe der Revision gegen diesbezügliche Ausführungen des Landgerichts ge h en fehl. cc) Gewisse Auffälligkeiten im Verhalten der Geschädigten hat die Stra f- kammer berücksichtigt und nachvollziehbar erkl ärt. Sie hat nicht übersehen, dass die Geschädigte während des eigentlichen Tatgeschehens einerseits um Hilfe gerufen, andererseits aber nicht auf ihre No t lage aufmerksam gemacht hat, als der gesondert verfolgte Se . kurz ins Schlafzimmer blickte . Da für hat das Tatgericht eine nachvollziehbare Begrü n- dung darin gesehen, dass die Geschädigte sich geschämt und zudem befürc h- tet habe, auch der Zeuge Se . könnte noch über sie herfallen. D ie elektronische Kurzmitteilung der Geschädigten an die Zeugin P . , diese möge zurückkommen, sie wolle den Angeklagten und den Zeugen Se . " nach Hause fahren " , hat die Strafkammer plausibel mit der Ausnahmesituation unmittelbar nach der Tat und dem dringenden Wunsch der Geschädigten e r- klärt , die Zeugi n P . zu r Rückkehr zu bewegen . dd) Auch im Übrigen liegt kein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vor. Die Revision versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Ta t- gerichts zu setzen . Damit kann sie nicht durchdringen . Gleiches gilt für die R ü- g e , es fehle an einer Gesamtwürdigung aller Umstände , welche die Strafka m- mer jedoch ersichtlich vorgenommen hat . 12 13 14 15 16 - 7 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt schließlich keine Lücke in den F eststellungen zur inneren Tatseite vor. Das Tatbild ist d urch gewaltsames zu Boden - Ziehen der Geschädigten mit Aufschlagen des Hinterkopfs , deren Hilferufe und Tritt gegen den Obe r- schenkel des Angeklagten zur Abwendung des Oralverkehr s , das anschließe n- de Niederdrücken der Geschädigten durch den Angeklagten und d ie Durchfü h- rung des Geschlechtsverkehrs ohne Rücksicht auf ihr Flehen gekennzeichnet. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte den entgege n- stehenden Willen der Nebenklägerin erkannt hat, ohne dass dies weiterer E r- lä u terungen bedurfte . Appl Franke Eschelbach Ott Zeng 17 18
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