ECLI:DE:BGH :2016:250216B2STR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39/16 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts , zu 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Besch werdefü h- rers am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 9. Oktober 2015 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten nach einer Ver fahrensbeschrä n- n- ger Menge, wobei er sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach 1 - 3 - s- strafe von zwe i Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, bei der die Nichtanordnung e i- ner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vo m Rechtsmittelangriff ausg e- nommen wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte am 21. November 2014 eine Teilmenge von 200 g aus einem im Übrigen für den Eigenkonsum bestimmten Vorrat von 385,15 g Amphetam ingemisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 49,1 g Amphetaminbase an einen unbekan n- ten Abnehmer zu verkaufen. Dabei führte er zwei Dolche, ein Jagdmesser, ein Bajonett und eine Machete sowie einen nicht funktionstüchtigen Revolver mit sich, die er an ein e andere Person verkaufen wollte. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht vom Vorliegen eines mi n- der schweren Falls im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG ausg e- gangen. Dabei und bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es zulasten des Ange klagten gewertet, dass sich das Handeltreiben auf Amphetamin b e- - wenn auch reduziert Betäubungsmittel kon 2 3 - 4 - II. 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser ist zur Klarstellung neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 3 StR 353/10). 2. Die Strafzumessungsentscheidung d es Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39) . Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann. b) Die weitere Bemerkung des Landgerichts, dass auch die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund bewertet wurde, ist e- der Untersuchungshaft wegen der vorliegenden Tat entlassen wurde. Um den Marihuanakonsum zu vermeiden, nimmt er zudem Beruhigungsmittel. Bei di e- ser Sachlage ist der für sich genommen straflose Eigenkonsum von (zuletzt nur noch weichen) Drogen als Nachtatverhalten kein bestimmender St rafschär - 4 5 6 7 - 5 - fungsgrund. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, aus welchem stra f- zumessungsrechtlichen Gesichtspunkt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1), der Spezialprävention (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder der Generalprävention das Landgericht diesen Aspekt hervorgehoben hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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