BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 10. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte D. im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde (1. Reise) und der Angeklagte B. im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde (3. Reise) jeweils der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten D. und B. jeweils in ei-nem Fall wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen (D. ) bzw. drei F344l-len (B. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und acht Monaten (D. ) bzw. f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung 1 - 3 - von Mobiltelefonen u. a. angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten D. und B. f374hren zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Ange-klagten bei ihrer jeweils ersten Reise als sogenannte K366rperkuriere gegen Ent-lohnung Kokaingemisch aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland transportiert. Das Landgericht hat bei beiden tateinheitlich mit der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge t344terschaftliches Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Der Angeklagte D. sei beim Weiterverkauf des Kokains an den Angeklagten T. im selben Hotel-zimmer anwesend gewesen und habe aus den ersten erzielten Verkaufserl366sen sogleich die Anzahlung seines Kurierlohnes erhalten. Auch sei er selbst zu-sammen mit der Angeklagten F. damit befasst gewesen, das f374r den Ankauf der Drogen bestimmte Geld auf der Hinreise in die Dominikanische Republik mitzu-nehmen. Er habe eine kleine Menge Kokain zum Eigenkonsum erhalten und unmittelbar nach Ende der Reise eine Vereinbarung 374ber eine dauerhafte Zu-sammenarbeit mit der Gruppierung geschlossen. Der Angeklagte B. sei beim Weiterverkauf des Kokains im selben Hotelzimmer gewesen wie der Angeklagte F. O., der das Rauschgift verkauft habe, und habe kurz nach dieser Tat eine Vereinbarung 374ber seine k374nftige Mitarbeit getroffen. 3 2. Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist eine ausschlie337lich als Kurier t344tige Person in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (Senat NJW 2007, 1220; StraFo 2007, 300; Beschl374sse vom 23. Mai 2007 - 2 StR 138/07 -, vom 20. Juni 2007 - 2 StR 223/07 -; vom 4. Juli 2007 - 2 StR 4 - 4 - 267/07 - und vom 6. September 2007 - 2 StR 331/07). Zwar hat das Landge-richt besondere Umst344nde angenommen, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als T344ter des Handeltreibens anzusehen sein k366nnte. Die von ihm zugrunde gelegten Umst344nde werden jedoch von den Feststellungen 374berwie-gend nicht getragen. Danach waren beide Angeklagte beim Verkauf des Ko-kains im Hotel lediglich deshalb anwesend, weil sie noch mit dem Ausscheiden der Pressst374cke besch344ftigt waren (UA S. 28/33). In der Beweisw374rdigung hei337t es hierzu ausdr374cklich, dass der Angeklagte B. aus diesem Grund die Abho-ler nicht zu Gesicht bekam (UA S. 82). Es kann deshalb nicht davon ausgegan-gen werden, dass die Angeklagten in den Verkauf des Kokains eingebunden waren. Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte D. in den Transport des Drogengeldes auf dem Hinflug eingebunden war. Es bleibt unklar, ob er 374berhaupt davon wusste, dass die Angeklagte F., die ihn auf dem Flug in die Dominikanische Republik begleitete und die von Anfang an in das bandenm344337ige unerlaubte Handeltreiben eingebunden war, 8.000 200 zum Ankauf von Drogen mit sich f374hrte (UA S. 27/69). Dass sich die Angeklagten jeweils kurze Zeit nach ihrer ersten Tat der Bande anschlossen, reicht allein nicht, um t344terschaftliches Handeltreiben zu begr374nden. 2. Der Senat schlie337t aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden k366nnten, und hat die Schuld-spr374che entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht den Schuldspruch344nderun-gen nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen h344t-ten verteidigen k366nnen. Die Strafausspr374che k366nnen auch nach der 304nderung der Schuldspr374che bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafen auf der rechtsfehlerhaften Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens beruhen. 5 - 5 - Das Landgericht hat die Strafen bei beiden Angeklagten dem gem344337 247 31 Nr. 1 BtMG, 247 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und das tateinheitliche Delikt nicht strafsch344rfend gew374rdigt. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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