BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsrei-henfolge der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337iger unerlaub-ter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensr374gen ge-st374tzte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt h344lt rechtli- 2 - 3 - cher Nachpr374fung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-henfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne n344here Ausf374hrungen - bei der nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 247 67 Abs. 1 StGB vorgese-henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel vor der Strafe zu vollzie-hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-fern eine bedeutsame Neuregelung enth344lt, welche nach 247 354 a StPO vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigen ist. Gem344337 247 67 Abs. 2 S344tze 2 und 3 StGB soll das Gericht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Reststrafaussetzung zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des ge344nderten Gesetzes beschwert sein (vgl. 4 - 4 - BGH, Beschl374sse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21. August 2007 - 3 StR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei aktuell dringender The-rapiebed374rftigkeit hat das Gericht weiterhin die M366glichkeit, es beim Vorweg-vollzug der Ma337regel nach 247 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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