BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. April 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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