BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 392/13 vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2013 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Oberstaats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rec htsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 18. Februar 2013 wird verworfen. Die Staatskas se hat die Kosten des Rechtsmittels und die der A n- geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzun g zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Strafe zehn Monat e als vollstreckt gelten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Revisio n die umfassende Aufhebung des Urteils und erhebt mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Einwendungen gegen die En t- scheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung der Sache nach allein gegen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts, die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 201 0 - 2 StR 563/10). Trotz des umfassenden Aufhebung s- antrags ist die Revision daher auf die Kompensationsentscheidung beschränkt. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft auch die vom 1 2 - 4 - Landgericht festgestellten besonderen Belastungen der An geklagten durch das Verfahren beanstandet, die auch für den Strafausspruch relevant sein können; denn das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht bei der Strafzumessung, sondern nur bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt , und die Revision wendet s ich auch nur in diesem rechtlichen Zusammenhang gegen das Urteil des Landgerichts. 2. Das Landgericht begründet seinen Kompensationsausspruch wie folgt: Gemessen an Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sei das Verfa h- ren nach Beginn des Ermittlun gsverfahrens im Juli 2009 bis zur Verurteilung für einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren und neun Monaten aufgrund in der Sphäre der Strafverfolgungsbehörden liegender V erzögerungen nicht ang e- messen gefördert worden. So habe nach E rhebung der Anklage im D e zember 2009 im Zwischenverfahren durch die Kammer zunächst ein ergänzendes ki n- derneurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, das au f- grund weiterer Verzögerungen infolge Verhinderung und daraufhin erforderlich werdender Auswechslung des beste llten Sachverständigen erst im Mai 2010 bei Gericht eingegangen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Verfahren nicht mehr zeitnah habe weiterbetrieben werden können, da in der Zwischenzeit umfangreiche Haftsachen eingegangen seien, aufgrund derer die Kammer für die nächsten Jahre übermäßig belastet gewesen sei. Wäre das ergänzende Gutachten schon durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in Au f- trag gegeben worden, wäre es nicht zu den beschriebenen Verzögerungen g e- kommen, so dass das Verfahr en noch vor Eingang der zur Überlastung der Kammer führenden anderweitigen Haftsachen hätte terminiert werden können. Trotz der offenkundigen E rforderlichkeit eines entsprechenden Gutachtens h a- be die Staatsanwaltschaft dessen Einholung zuvor im E rmittlungs verfahren u n- ter Hinweis auf das zu diesem Z eitpunkt bereits vorliegende rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Dr. N . , die nach ihrer eigenen Einschä t- 3 - 5 - zung in der Hauptverhandlung in dem relevanten Bereich der Neuropädiatrie und Neonatologie nur über eine begrenzte Sachkunde verfüge, voreilig abg e- lehnt, obwohl der Verteidiger die Einholung eines solchen G utachtens noch vor Abschluss der Ermittlungen bereits frühzeitig zu Recht angeregt habe. Abges e- hen von der E röffnungsentscheidung im Septemb er 2012 habe dann seit Ei n- gang des neuropädiatrischen G utachtens aufgrund der dauerhaften Überla s- tung der Strafk ammer keine weitere Förderung des Verfahrens mehr stattg e- funden. Für die psychisch ohnehin äußerst instabile Angeklagte sei das Anda u- ern des s chwebenden V erfahrens gerade im Hinblick auf ihre persönliche Situ a- tion in besonderem Maße belastend gewesen. Aufgrund der Schwere des Ta t- vorwurfs habe sie auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft über einen entsprechenden Zeitraum mit der Möglic hkeit einer Verurteilung zu einer empfindlichen Haftstrafe und einer erneuten Inhaftierung rechnen müssen. Hi n- zu komme, dass ihre Kinder seit der Tat und der anschließenden Unters u- chungshaft nicht mehr bei ihr lebten und sie zu ihnen, obwohl sie sich eine e n- gere Beziehung wünsche, nur noch eine eingeschränkte Verbindung habe. Di e- se Umstände erschwerten der ohnehin unter Depressionen leidenden Ang e- klagten während der Dauer des schwebenden Verfahrens die Schaffung einer langfristigen Lebensperspektive erhebli ch. Angesichts des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, des Maßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie der konkreten Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte seien zur Kompensation zehn M o- nate der verhängten Freiheitsstr afe als vollstreckt zu erklären. 3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 4 5 6 - 6 - a) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, dass die Darlegungen des Landgerichts zur Verzögerung des Verfahrens durch die Nichteinholung eines kinderneuro logischen Gutachtens im Ermittlungsverfahren nicht die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neun Monaten tragen, ist diese nicht in zulässiger Weise erh o- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Staatsanwaltschaf t hat es versäumt, den Inhalt de r in der Revisionsbegründungsschrift erwähnten rechtsmedizin i- schen Gutachten der Sachverständigen Dr. N . und Dr. A . mitzuteilen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat eine Prüfung der Ve r- fahrensrüge zu ermöglichen . Der Inhalt der Gutachten konnte von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Frage sein , ob die Nichteinholung eines e r- gänzenden kinderneurologischen Gutachtens bereits im Ermittlungsverfahren eine von der Justiz zu verantwortende Ver fahrensverzögerung verursacht hat und der insoweit verstrichene Zeitraum vom Landgericht zu Recht bei seiner Kompensationsentscheidung berücksichtigt wurde . Damit kann die Revision auch sachlich - rechtlich nicht mit der im Kern identischen Beanstandung g ehört werden, die Urteilsgründe ließen nicht erke n- nen, welche konkreten Umstände der Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt bereits vor der Erhebung der Anklage hätten Anlass geben müssen, ein die b e- reits vorliegenden Gutachten ergänzendes kinderneurologi sches Gutachten in Auftrag zu geben. Für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzelfall eine Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK verletzende Verfahrensverzögerung vorliegt, ist grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich (BGHSt 49, 342, 344). Diese ist gle ichermaßen zu erheben, wenn ein Angeklagter beanstandet, Art, Ausmaß und Umstände einer angenommenen Verzögerung seien zu seinen Lasten nicht oder nicht genügend festgestellt (vgl. BGH , NStZ 2004, 504 zu einer Revision des Angeklagten). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Staatsanwal t- schaft - wie hier - zu Ungunsten einer Angeklagten geltend macht, der Ko m- 7 8 - 7 - pensationsausspruch halte sich nicht innerhalb des dem Tatgericht zustehe n- den Beurteilungsspielraums, weil Tatsachen, aus denen sich die vom Landg e- r icht angenommene Verzögerung ergibt, nicht hinreichend dargelegt seien. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Sachrüge die Nichterörterung von Umständen im Urteil beanstanden kann, die von ihr für eine zulässige Verfahrensrüge im Si nne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten vorg e- tragen werden müssen. b) Auch im Übrigen lässt die Überprüfung des Kompensationsausspr u- ches auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht erkennen. D er Tatrichter hat zwar Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursa chen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich - rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf jedoch mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfa h- rensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nic ht übe r- spannt werden (vgl. BGHSt 49, 342 , 344 ). Es reicht deshalb aus, wenn das R e- visionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssi g- keitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrig en Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs . 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH StV 2010, 228, 230 f.). Diesen Anforderungen genügt das landgerichtli che Urteil. Die Strafkammer legt den Umfang der nach ihrer Auffassung von den Strafve r- folgungsorganen zu verantwortenden Verzögerung mit zwei Jahren und neun Monaten für das Revisionsgericht nachvollziehbar dar und zeigt in ausreiche n- dem Maße die besondere n Belastungen auf, denen die Angeklagte durch das Verfahren ausgesetzt war. Soweit die Revision und der G eneralbundesanwalt geltend machen, dass - was zutrifft - der für die gerichtliche Prüfung und Zustellung sowie die Durc h- 9 10 - 8 - führung des Zwischenverfahr ens einschließlich der Vorbereitung der Eröf f- nungsentscheidung erforderliche Zeitraum nicht als Verfahrensverzögerung gewertet werden könne, ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend (UA S. 38) , dass das Verfahren ohne die beschriebenen Verzögeru ngen noch vor Eingang der die spätere Terminierung hindernden Haftsachen hätte term i- niert werden können, mithin zwei Jahre neun Monate vor dem tatsächlichen Hauptverhandlungsbeginn im Januar 2013. Dieser Zeitraum entspricht der vom Landgericht zugrunde gel egten Verzögerung. Schließlich sind auch die Feststellungen de r Strafkammer zu den beso n- deren Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Kompensationsentscheidung in Verbindung mit den Feststellungen zu m Werdegang der Angeklagten nach der Tat sowie ihren g e- genwärtigen Lebensverhältnissen ergibt sich, dass das Landgericht insoweit vor allem auf die Sorge der ohnehin psychisch sehr labilen Angeklagten abgestellt hat, eine Verurteilung zu einer empfindliche n Haftstrafe könne die trotz der Tat nach ihrer Haftentlassung in kleinen Schritten zumindest teilweise wieder mü h- sam aufgebaute Beziehung zu ihren beiden Kindern wieder zerstören. Eine b e- sondere Belastung der Angeklagten durch die von der Justiz zu verant wortende 11 - 9 - Verzögerung des Verfahrens ist damit ohne R echtsfehler dargetan. Mit Rüc k- sicht darauf hält sich auch der als vollstreckt zuerkannte Zeitraum von zehn Monaten noch innerhalb des dem Landgericht zustehenden Beurteilungsspie l- raums. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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