BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 393/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 14. Juni 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (lebenslange Frei-heitsstrafe) und wegen Unterschlagung (ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer le-benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. II. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und das sp344tere Opfer W. hatten eine freundschaftliche Beziehung. Der deutlich 344ltere, homosexuell veranlagte, W. k374mmerte sich um - 4 - den teilweise wohnsitzlosen Angeklagten, der W. als seinen "Ziehvater" be-zeichnete. Da der Angeklagte ausschlie337lich heterosexuell veranlagt ist, wurde zwischen ihnen klargestellt, dass eine homosexuelle Beziehung nicht in Be-tracht komme. Als der Angeklagte Ende Oktober 2004 wieder einmal bei W. 374bernachtete, wachte er auf und bemerkte, dass W. mit seinem Mund an sei-nem Geschlechtsteil war. W. entschuldigte sich sofort und sp344ter auch in meh-reren Gespr344chen. Der Angeklagte nahm die Entschuldigung an. Gleichwohl reichte ihm die Entschuldigung des W. nicht aus. Er wollte sich f374r die Miss-handlung r344chen. Aus seiner Sicht konnte diese nur dadurch ausgeglichen wer-den, dass er W. t366tete. Er fasste daher aus Rache und Hass den Entschluss, W. zu t366ten. Nachdem er zun344chst am 6. November 2004 W. mit einem Messer t366ten wollte, von diesem Plan dann aber Abstand nahm, als er einen Zeugen in der Wohnung des W. vorfand, beschloss er daraufhin W. an seinem (des Angeklag-ten) Geburtstag zu t366ten. Er wollte sich damit "sein sch366nstes Geburtstagsge-schenk" machen. Bei dem Gedanken an die Rache durch die T366tung des W. empfand er Freude. Am 10. November 2004 nahm er aus einer frei zug344ngli-chen Scheune eine gro337e und schwere Axt, deren Schlagkraft er ausprobierte. Zu Hause erhielt er eine SMS von W., in der dieser ihm zum Geburtstag gratu-lierte. Dies empfand der Angeklagte als eine weitere tiefe Kr344nkung, da W. nach seiner Auffassung hierdurch zeigte, dass er das Unrecht des Missbrauchs nicht erkannt hatte. Der Angeklagte besuchte W., wobei er die Axt unsichtbar unter der Jacke bei sich f374hrte. Beide tranken in der K374che Kaffee, wobei sich W. erneut f374r sein Verhalten entschuldigte. Sie begaben sich dann ins Wohn-zimmer und der Angeklagte bat W., sich mit dem Gesicht zu einer Schrankwand hinzustellen und die Augen zu schlie337en, er habe noch eine 334berraschung f374r ihn. - 5 - Als das Opfer die Augen geschlossen hatte, nahm der Angeklagte die Axt unter seiner Jacke hervor und schlug mit der scharfkantigen Seite der Axt dreimal in T366tungsabsicht auf den Hinterkopf des Tatopfers ein. Dabei trennte er auch einen Teil des Fingers des Tatopfers ab, als dieses seinen Arm reflex-artig in Richtung Hinterkopf hob, um sich zu sch374tzen. Das Opfer sackte dar-aufhin zu Boden und blieb auf dem R374cken liegen. Es legte seinen Arm auf das Gesicht, um sich vor weiteren Schl344gen des Angeklagten zu sch374tzen. Dieser ging um sein Opfer herum und schob einen Stuhl beiseite, um f374r die weiteren Schl344ge eine bessere Schlagposition einnehmen zu k366nnen. Auch legte er den Arm des Opfers von dessen Gesicht weg. Sodann schlug er mit der scharfkan-tigen Seite der Axt zun344chst in den Bereich der Nasenwurzel quer zum Gesicht. Anschlie337end f374hrte er einen weiteren Schlag in den Mundbereich des Opfers ebenfalls quer zum Gesicht aus. Durch die Schl344ge mit der Axt kam es zu schwersten Verletzungen des W. . Er verlor gro337e Mengen Blut und begann das Blut einzuatmen. Auf Grund eines Blutmangelschocks trat der Tod in der Folgezeit ein. Der Zeitpunkt des Todes konnte nicht genau festgestellt werden. Das Opfer kann im Zustand der Bewusstlosigkeit noch bis zu 30 Minuten 374ber-lebt haben. Nach der Tat begab sich der Angeklagte in das Badezimmer und legte die Axt in das Waschbecken. Er hielt sich noch etwa weitere 45 Minuten in der Wohnung des Opfers auf. Hierbei setzte er sich in die K374che, trank Kaffee und rauchte Zigaretten. Um 6.52 Uhr, nach den t366dlichen Schl344gen, rief er seine Freundin D. an und teilte ihr mit, dass er zu ihr kommen werde. Um 7.01 Uhr rief er die Zeugin We., die Ehefrau des Arbeitgebers des W., an und teilte die-ser mit, W. k366nne wegen eines Hexenschusses an diesem Tag nicht bei der Arbeit erscheinen. Er habe W. in das Krankenhaus gebracht. Grund dieses An-rufes war, dass er die Entdeckung der Tat so lange wie m366glich verhindern wollte. Dann nahm er auf Grund eines jetzt gefassten Entschlusses das Handy - 6 - mit Ladekabel, die Wohnungs- und Fahrzeugschl374ssel sowie einen goldenen Ring des Opfers an sich. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war. Bevor er die Wohnung ver-lie337, drehte er die Heizung im Wohnzimmer herunter, um den zu erwartenden Leichengeruch m366glichst lange zu verhindern. Sodann verlie337 er mit dem PKW des W., der vor dem Haus geparkt war, den Tatort. III. Das Landgericht hat die Mordmerkmale "Heimt374cke" und "niedrige Be-weggr374nde" bejaht. Es hat Unterschlagung und nicht Diebstahl angenommen, "da sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lie337, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch lebte". Das Landgericht ist insoweit von Tatmehr-heit ausgegangen, da der Angeklagte "den Entschluss zur Mitnahme der Sa-chen erst fasste, nachdem er die Schl344ge auf den Kopf seines Opfers ausge-f374hrt hatte" (UA S. 39). IV. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Mordes und wegen Unterschlagung weist keinen Rechtsfehler auf. Ent-gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Bejahung von Tatmehrheit rechtsfehlerfrei erfolgt. Im vorliegenden Fall war keine erneute Anwendung des Zweifelssatzes geboten mit der Folge, dass Tateinheit anzunehmen w344re. Der Tatrichter ist hier ausweislich der Urteilsausf374hrungen (glaubhafte Einlassung des Angeklagten UA S. 24) davon 374berzeugt gewesen, dass der Angeklagte erst nach den t366dlichen Schl344gen den Wegnahmeentschluss fasste (UA S. 39); f374r die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum. - 7 - Im vorliegenden Fall war nur unklar, ob das Opfer bei der Wegnahme bereits tot war oder nicht. In beiden Sachverhaltsalternativen ist jedoch Tat-mehrheit gegeben. Tateinheit zwischen Mord und Unterschlagung gem344337 247 52 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, da nicht dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat. Die t366dlichen Schl344ge sind nicht dieselbe Handlung wie die Wegnahme der Ge-genst344nde. Dass der Eintritt des Todes m366glicherweise mit der Wegnahme zeit-lich zusammenfiel, f374hrt nicht zur Annahme derselben Handlung. Es liegt keine - auch keine teilweise - Identit344t der Ausf374hrungshandlungen vor (vgl. auch BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25). Auch die Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit verbot sich im vorliegenden Fall. Eine nat374rliche Handlungseinheit und damit eine Tat im ma-teriell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhal-tensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Bet344tigungsakte durch ein ge-meinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart un-mittelbar r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des T344ters objektiv auch f374r einen Dritten als ein einheitliches zusam-mengeh366riges Tun erscheint. Abgesehen davon, dass hier ein entsprechendes subjektives Element nicht erkennbar ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 622), ste-hen die fehlerfrei getroffenen Feststellungen auch der Annahme entgegen, dass das Handeln des Angeklagten als ein einheitliches zusammengeh366riges Tun erscheint. Nach der T366tungshandlung war eine deutliche Z344sur eingetreten. Der Angeklagte hielt sich noch l344ngere Zeit in der Wohnung auf, trank in der K374che Kaffee und rauchte mehrere Zigaretten. Anschlie337end f374hrte er in zeitlichem Abstand von neun Minuten Telefonate. Erst dann kam es zu dem Wegnah-meentschluss und der Wegnahmehandlung. Die Annahme nat374rlicher Hand-lungseinheit schied daher aus. - 8 - V. Auch der Rechtsfolgenausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch bez374g-lich der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei gewertet, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erf374llt hat und die Tat in einer 374ber die ledigliche Tatbestands-verwirklichung hinausgehenden - objektiv an das Mordmerkmal grausam heran-reichenden - Weise begangen hat. Es hat weiter ber374cksichtigt, dass er durch eine in Griechenland verb374337te mehrj344hrige Haftstrafe wegen Raubes nicht hin-reichend beeindruckt war und in Tatmehrheit eine Unterschlagung begangen hat (vgl. 247 57 b StGB). Zu Gunsten des Angeklagten wurde u.a. gesehen, dass die Tat urspr374nglich durch den sexuellen Missbrauch durch das Opfer motiviert war. Die Kammer hat erwogen, ob dies der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld entgegenstehen k366nnte. Sie hat bei der Pr374fung des Mordmerkmals "niedrige Beweggr374nde" ausf374hrlich und rechtsfehlerfrei dargelegt (UA S. 36-38) warum dieser Umstand die Bejahung des Mordmerkmales nicht hindert. Wenn die Strafkammer dann in ihren Strafzumessungserw344gungen (UA S. 43) Bezug nimmt auf die "bereits dargelegten Gr374nde, dass auch unter Ber374cksich-tigung des Missbrauchs als ersten Anlass f374r den Entschluss den W. zu t366ten ein niedriger Beweggrund vorliegt" und "unter Gesamtw374rdigung aller Umst344n-de der Tat und der T344terpers366nlichkeit die Schuld des Angeklagten f374r beson-ders schwerwiegend" erachtet, besorgt der Senat nicht, der Tatrichter habe schuldsteigernd solche Merkmale herangezogen, die 374berhaupt erst die Mord-qualifikation ergeben, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Tatrichter hat - 9 - vielmehr diesen Umstand erkennbar nur dahin gepr374ft, ob zu Gunsten des An-geklagten dieses Mordmerkmal weniger schwer wiegen k366nnte und hat dies in der Gesamtw374rdigung rechtsfehlerfrei verneint. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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