BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 393/07 vom 26. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Ma337regel (247 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Ma337stab angelegt. Der Tatrichter hat hierzu ausgef374hrt: "Die Kammer geht in 334bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabh344ngig-keit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Pers366n-lichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein g344nzlich aus-sichtslos ist" (UA S. 38). - 3 - Die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB setzt aber die hinrei-chend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Dem entspricht auch 247 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat gem344337 247 354 a StPO, 247 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu le-gen. Die Urteilsgr374nde in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tat-richter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behand-lungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdr374ck-lich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch ge344u337ert hat, sich einer Ma337nahme gem344337 247 64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollst344ndiger Alkohol- und Drogenab- stinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der le-bensgef344hrlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38). Letzterer 334berlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher ent-nehmen, dass dieser bei der im Rahmen des 247 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffen-den Entscheidung sein Ermessen dahin ausge374bt h344tte, dass hier nicht ein Teil - 4 - der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zun344chst heilen zu lassen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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