BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 393/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller N366tigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. April 2008 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen N366tigung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller N366tigung" (247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Ge-sch344digte unter Bedrohung mit einer (ungeladenen) Schreckschusspistole zu Manipulationen an seinem Geschlechtsteil gezwungen. 3 - 3 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind bei diesem Sachverhalt die Voraussetzungen des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht erf374llt, da die Waffe nicht geladen war. Der Angeklagte f374hrte aber die Waffe im Sinne von 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich (vgl. BGH StraFO 2006, 253). 4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Ange-klagte sich anders und erfolgreicher als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 5 Da der Strafzumessung der Strafrahmen des minder schweren Falles gem344337 247 177 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt ist, der f374r Absatz 3 und Absatz 4 des 247 177 StGB gleich ist, und auf die sch344rfere Qualifikationsnorm des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB weder innerhalb der Strafrahmenwahl noch der Strafzumes-sung selbst zu Lasten des Angeklagten abgestellt ist, kann auf diesem Rechts-fehler der Strafausspruch nicht beruhen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 357). 6 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 7 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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