BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 393 /14 vom 22. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwere n sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 2015 , an d er teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, die Richterin am Bundesgerichtsho f Dr. Bartel , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 13. Januar 2014 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen, hiervon in elf Fälle n in Tateinheit mit schwe rem sexuell en Missbrauch von Kindern , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dag egen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregel; i m Übrigen ist sie unbe gründet, weil die Nachpr ü- fung des Schuld - und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt. 1 - 4 - I. Dem Urteil li egen folgende Feststellung en und Wertungen zugrunde : 1. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit sowie einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung (Gesamt - IQ 49). 2004 heiratete er die in Russland lebende Mutter der am 22. November 1995 geborenen Geschädigten . Während die Mutter bald nach Deutschland übersi e- delt e und in die Wohnung des Angeklagten einzog, konnte die Geschädigte i h- rer Mutter erst im Sommer 2007 folgen. Die Geschädigte ist wie ihre Mutter g e- hörlos u nd be herrschte zunächst nur die russische Gebärdensprache. Bereits eine Woche nach ihrer Ankunft fragte der Angeklagte die G e- schädigte mittels Gebärden, ob sie mit ihm " Sex machen " wolle. In der Folg e- zeit rieb er wiederholt seinen erigierten Penis zwisc hen den nackten Gesäßhäl f- ten der Geschädigten . S pätestens seit Herbst 2008 führte er regelmäßig , mi n- destens aber in 15 Fällen, den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter durch ; in einem Fall erfolgte zudem Oralverkehr, in einem weiteren Fall versuchte r Analverkehr (Fälle II. 1. bis 15. der Urteilsgründe), wobei die Geschädigte in vier Fällen nicht ausschließbar bereits 14 Jahre alt war (Fä l- le II. 10. bis 13. der Urteilsgründe ) . Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, w o- bei er aber die Initiative hierfür der Geschädigten zugeschrieben hat , die ihn " verliebt gemacht " habe. 2 . Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten au f- grund der bei ihm bestehenden Intelligenzminderung, die in ihrem Schweregrad das Eingangsmerkmal des " Schwachsinns " erfülle, erheblich vermindert gew e- 2 3 4 5 6 - 5 - sen sei (§ 21 StGB) . Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus habe angeordnet wer den m üssen . Aufgrund der weiterhin bestehenden Intelligenzminderung seien in jedem Fall ä hnlich gelagerte, schwerwiegende Straftaten zu erwarten. II. D ie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüf ung nicht stand. 1. Das Landgericht hat den für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit vorausgesetzten ursächlichen symptomatischen Zusa m- menhang der von dem Sachverständigen diagnostizierten leichten bis mitte l- gradigen Intelligenzminderu ng mit dem Tatgeschehen nicht ausreichend belegt. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aufgrund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützt zu begründen. Dies erfordert es, sowohl k onkrete Festste l- lungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswi r- kungen auf die Tat darzulegen. Geboten ist insbesondere eine Auseina n derse t- zung damit, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhalten sweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14 mwN) . Daran fehlt es hier. Die Strafkamme r hat zwar dargelegt, dass der Ang e- klagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden kran k- haften dauerhaften Zustand leidet. Sie hat es aber versäumt, in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und wie sich dieser 7 8 9 10 - 6 - Zustand in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97 , NStZ - RR 1998, 106 ) . Das Landgericht hat insoweit " in Übereinstimmung " mit dem Sachve r- ständigen lediglich ausgeführt, der Angeklagte sei aufgrund s einer Intelligen z- minderung " nur schwer " in der Lage gewesen, aus seiner (erhalten geblieb e- nen) Unrechtseinsicht " die Schlussfolgerung zu ziehen, keine sexuellen Han d- lungen mit seiner Stieftochter zu begehen " . E r sei in der Fähigkeit, seinen s e- xuellen Trieb und die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu kontrolli e- ren, erheblich beeinträchtigt gewesen. Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welche r Tats a- chen grundlage die Annahme des Sachverständigen - und ihm folgend des Ta t- gerichts - beruht , dass die Missbrauchstaten auf die Intelligenzminderung und nicht etwa auf andere Ursache n , wie zum Beispiel eine sexuelle Präferenz des Angeklagten , zurückgehen . Überhaupt fehlen Ausführungen dazu, welchen Ei n- fluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen hatte. Auch i m Hinblick auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlt je de tatbezogene Betrachtung. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen läss t sich daher nicht die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe aufgrund seiner Intelligen z- minderung bei allen Taten jeweils sicher im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose wird durch die bis herigen Festste l- lungen nicht getragen . a) Die der Entscheidung der Strafkammer zugrunde gelegte Bewertung des Sachverständigen, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen körperlich er 11 12 13 14 15 - 7 - sexueller Reife und sozialer Kompetenz des Angeklagten in jedem Fall ähnli ch gelagerte, schwerwiegende Straftaten zu erwarten seien , ist nicht im Einzelnen mit Tatsachen belegt. Richten sich Straftaten, aufgrund dere r die Unterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person oder haben sie in der Beziehung zu dieser Person ihre alleinige Ursache, so bedarf die A nnahme, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, genauer Prüfung und Darlegung aufgrund ko n- kreter tatsächlicher Feststellungen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 342/89, NZV 1990, 77 mw N ; Senatsb eschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29 ). Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass die Möglichkeiten des Angeklagten, Einfluss und Eindruck auf erwachsene Frauen als mögliche Sexualpartnerinnen aus zu üben, wegen s einer Intelligen z- minderung erheblich eingeschränkt seien, wes halb eine Verschiebung seiner sexuellen Bedürfnisse auf schwächere Bezugspersonen in Gestalt von jungen Mädchen weiterhin zu befürchten sei. Dabei hat das Gericht schon nicht berücksichtigt, dass der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38jährige und nicht vorbestrafte A ngeklagte seit 2004 verheiratet ist und mit seiner Frau eine gemeinsame , 2008 geborene Tochter hat . Worauf die Annahme der Kammer gründet, dass die Möglichkeiten des A n- geklagten , erwachsene Sexualpartnerinnen zu finden, tatsächlich eingeschränkt sind, wird nicht ausgeführt. Aber auch die Bewertung, dass eine Verschiebung seiner sexuellen B e- dürfnisse auf junge Mädchen weiterhin zu befürchten sei , lässt eine E rörterung tatspezif ische r U mstände ver missen ; denn b ei der durch die Missbrauchstaten Geschädigten handelte es sich um die mit dem Angeklagten in einem Haushalt lebende Stieftochter, die zudem gehörlos ist und erst unmittelbar vor den ersten 16 17 18 - 8 - sexuellen Übergriffe n nach Deutsc hland gekommen war . Tatsächliche Anhalt s- punkte dafür, dass der Angeklagte wieder die Gelegenheit haben könnte, en t- sprechend nachhaltig auf ein solchermaßen schutzbedürftiges junges Mädchen ein zu wirken, hat die Strafkammer weder mitgeteilt noch sind solche ersichtlich, zumal auch die jüngere Schwester der Geschädigten schon 2011 aus der Fam i- lie genommen und den Eltern die elterliche Sorge entzogen worden ist . b) Die Ausführungen der Strafkammer lassen zudem besorgen, dass sie bei der Gefährlichkeitsprogno se einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Eine Unterbringung nach § 6 3 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Taten b e- steht. Die Kammer hat sich insoweit " nach eigener Prüfung " den Ausführungen des Sachverständigen an geschlossen , der davon ausgegangen ist, das s " in jedem Fall " ähnlich gelagerte Straftaten zu erwarten sei en. Sie ist dann mit e r- gänzenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt , dass Missbrauchstaten g e- gen junge Mädchen wei terhin " zu befürchten " seien , ohne sich zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit überhaupt zu verhalten und diesen tatsachengestützt zu begründen . 3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrund e liegenden Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird sich naheliegender W eise unter Her a nziehung eines anderen S achverständigen erneut mit der Intelligenzmind e- rung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit aus e i- nanderzusetzen haben. Schuld - und Strafau sspruch können bestehen bleiben . Der Senat schließt aus, dass sich dabei Feststellungen ergeben könnten , die zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen könnten. Denn das Landgericht hat auf breiter T atsachengrundlage es zum einen dargestellt, dass der Angeklagte , 19 20 21 - 9 - der eingeräumt h abe zu wissen, dass man seine Stieftochter "nicht anfassen" dürfe, trotz seiner Intelligenzminderung das Unrecht seiner Tat erkannt ha be. Es hat zum anderen ausgeführt, dass ei ne vollständige Aufhebung der Steu e- rungsfähigkeit ausgeschlossen werden k ö nn e , w e il den Missbrauchstaten j e- weils eine nicht unerhebliche Planung der A usführung vorausgegangen sei , der Angeklagte zielgerichtet nach Möglichkeiten der Ausführung gesucht und dabei zahlreiche Sicherungstendenzen gezeigt ha be . Soweit die Strafkammer auf grund der dargelegten rechtfehlerhaften We r- tung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, ist der A n- geklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Febr uar 2015 - 4 StR 498/14 , NStZ - RR 2015, 137, 138 ) . Dass ohne die Anordnung der U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe ve r- hängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen (vgl. Senatsb eschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 60 2/13). Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 22
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