ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR393.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 393/16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 3 1. Januar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Januar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 830 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz e r- kannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes z u einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 830 Euro angeordnet. Die auf die al l- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- 1 2 - 3 - walts trifft der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO statt der Verfallsanordnung eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Krankheit an der Unter schrift gehindert. Appl Wimmer Grube
Full & Egal Universal Law Academy