BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 394/03 vom14. November 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 4. Juni 2003 im Ausspruch über die Ge-samtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällenunter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsge-richts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten, wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung vonEinzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 zu ei-ner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zweiFällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des LandgerichtsDetmold vom 22. September 1999, aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverku-sen vom 13. April 2000 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom17. März 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unddrei Monaten verurteilt. - 3 -Der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen hat keinen Bestand. DerGeneralbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:"Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen folgende Vorverurteilun-gen des Angeklagten wegen verschiedener Vermögens-, Steuer- und Insol-venzdelikte vor:Nachdem das Amtsgericht Köln zunächst am 17. Oktober 1997 auf eineGesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen erkannt hatte, bezog wiederum dasAmtsgericht Köln am 19. Juni 1998 diese Einzelstrafen in eine weitere Verur-teilung ein und bildete hieraus eine (neue) Gesamtgeldstrafe von 320 Tages-sätzen zu 60 DM. Ob diese Geldstrafe erledigt ist, ist dem angefochtenen Urteilnicht zu entnehmen.Wegen zweier Betrugstaten (Tatzeiten: 26. September 1998 und23. Oktober 1998) erkannte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mitStrafbefehl vom 9. Februar 1999 auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessät-zen zu 30 DM. Im Zeitraum zwischen 1994 und dem 31. Januar 1997 hatte derAngeklagte 28 weitere Einzeltaten verübt, welche das Amtsgericht Köln am18. Mai 1999 ahndete. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil bezog das Landge-richt Detmold in die Verurteilung vom 22. September 1999 wegen weitererzwölf Einzeltaten, begangen zwischen Ende 1990 und 1992 ein, und bildeteeine (derzeit verbüßte) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine - in-zwischen bezahlte - Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 DM. Dazu,ob auch die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ausgesprochenen Geld-strafen vom Landgericht Detmold einbezogen (und mithin vom Angeklagten - 4 -bezahlt) wurden, verhält sich das zu überprüfende Urteil nicht. Weiterhin ver-urteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen am 13. April 2000 wegen eines AnfangNovember 1999 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.Schließlich verhängte wiederum das Amtsgericht Köln am 17. März 2003 fürvier zwischen dem Jahr 2000 und dem Dezember 2002 verwirklichte Straftatengegen den Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten elf Taten datieren aus demZeitraum 24. Juni 1998 bis 4. Juni 1999. Die Strafkammer hat dem Strafbefehldes Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 und dem Urteildes Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 Zäsurwirkung beigemessen und dreiGesamtstrafen - von neun Monaten, zwei Jahren und zwei Jahren und dreiMonaten - ausgesprochen. Die Gesamtstrafenbildung erweist sich jedoch alsnicht frei von Rechtsfehlern.Ein solcher liegt zunächst darin, daß das Urteil offen läßt, ob die vomAmtsgericht Köln festgesetzten Strafen für die offenbar vor dem 17. Oktober1997 verübten Taten erledigt sind oder nicht. Denn im Falle einer Nichterledi-gung käme bereits der Verurteilung vom 17. Oktober 1997 eine Zäsurwirkungzu, so daß die Einzelstrafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten fürdie Gesamtstrafenbildung mit den verfahrensgegenständlichen Taten aus-schieden.Aber auch wenn man die Erledigung der vom Amtsgericht Köln am17. Oktober 1997 und 19. Juni 1998 ausgesprochenen Geldstrafen unterstellt,hält die Gesamtstrafenbildung (...) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soferninsoweit noch keine Erledigung vorläge, hätte die Strafkammer zwar zutreffend - 5 -der Verurteilung vom 9. Februar 1999 durch das Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler eine erste Zäsurwirkung beigemessen. In diesem Falle hätte dieKammer aber die Einzelstrafen für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begange-nen Taten in diese (erste) Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dies ist jedochnicht nur hinsichtlich der noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafe aus demUrteil des Landgerichts Detmold (Tat 6, Tatzeit: März 1992), sondern auch inBezug auf die vom Amtsgericht Köln am 18. Mai 1999 festgesetzten Freiheits-strafen (Tatzeiten bis Anfang 1997) unterblieben. Entgegen der Ansicht derKammer kam der letztgenannten Verurteilung damit auch keine Zäsurwirkungzu (anders wäre es, wenn die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ver-hängten Geldstrafen bereits bezahlt wären). Da für die Gesamtstrafenbildungnicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern die materielleRechtslage ausschlaggebend sein muß, geht die Zäsurwirkung von der erstender Vorverurteilungen aus (vgl. BGHSt 32, 191, 193). Demnach konnte hiereine weitere Zäsur erst mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Leverkusenam 13. April 2000 (Tatzeit: November 1999) eintreten. Da die weiteren von derKammer abgeurteilten Taten vor diesem Zeitpunkt liegen, wäre diese Einzel-strafe (sofern nicht auch insofern Erledigung eingetreten ist) in die vorliegendzu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die zu einemnicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 begangene, am 17. März2003 vom Amtsgericht Köln abgeurteilte Tat zum Nachteil eines ungenanntenSubunternehmens (Fall 2 jenes Urteils), weil insoweit zu Gunsten des Ange-klagten von einer Gesamtstrafenfähigkeit auszugehen ist. Die vom AmtsgerichtKöln in jenem Urteil ausgesprochenen weiteren Strafen waren demgegenüber- vorbehaltlich einer Erledigung der vom Amtsgericht Leverkusen ausgespro-chenen Strafe - mit den vorliegenden Taten nicht gesamtstrafenfähig, so daßaus diesen noch eine gesonderte Gesamtstrafe festzusetzen wäre. - 6 -Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das dem Angeklagten auf-erlegte Strafübel bei fehlerfreier Gesamtstrafenbildung geringer ausgefallenwäre."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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