BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 394/05 vom 18. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in dem an-deren Fall mit N366tigung, wegen Schuldunf344higkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensr374ge ist nicht n344her ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachr374ge ist unbegr374ndet. 1 Die Feststellungen zu den beiden Anlasstaten vom 14. Oktober 2002, zum bisherigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen, auch lang dauernden Auf-enthalten in psychiatrischen Krankenh344usern, zu den 374brigen pers366nlichen Ver-h344ltnissen und den weiteren Vorf344llen vom 5. November 2002, Mitte Fe- bruar 2003, 24. Februar 2003, 26. und 28. M344rz 2003, derentwegen die Staats-anwaltschaft gem344337 247 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2 Der n344heren Er366rterung bedarf jedoch die Frage, ob der die Schuldunf344-higkeit des Angeklagten zur Tatzeit am 14. Oktober 2002 begr374ndende Zustand 3 - 4 - hinreichend festgestellt ist und eine tragf344hige Grundlage f374r die erforderliche Gef344hrlichkeitsprognose gegeben ist. Auch insoweit gen374gt das angefochtene Urteil den sachlich-rechtlichen Anforderungen. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunf344higkeit begangenen Tat darf gem344337 247 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Ta-ten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Eine zuver-l344ssige Beurteilung, ob dies der Fall ist, setzt aber zun344chst eine eindeutige Bewertung des Zustands des T344ters voraus. Hierf374r muss gekl344rt werden, ob er (noch) die F344higkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er ledig-lich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die F344higkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass fehlende Einsicht die Steuerungsf344higkeit f374r die konkrete Tat zwangsl344ufig ent-fallen l344sst (vgl. J344hnke LK 11. Aufl. 247 20 Rdn. 36; Lenckner/Perron in Sch366n-ke/Schr366der StGB 26. Aufl. 247 20 Rdn. 25 jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass dann, wenn die Einsichtsf344higkeit fehlt, auch die Steuerungsf344higkeit nicht mehr gegeben ist, sich die Frage nach der Steuerungsf344higkeit f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit also gar nicht mehr stellt (vgl. J344hnke aaO; Nedopil, Forensi-sche Psychiatrie 2. Aufl. S. 128 f374r den Bereich der Schizophrenie). Zudem gibt es Krankheitsbilder, die von vornherein ambivalent angelegt sind und beide F344-higkeiten vollst344ndig aufheben k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 11). 4 Die Erw344gungen des Landgerichts und das festgestellte Krankheitsbild belegen hinreichend, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit die F344higkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch die Steuerungsf344higkeit infolge einer zumindest mittelschweren schizoaffektiven Psychose (ICD F 25.0) aufge- 5 - 5 - hoben waren. Insoweit teilt der Senat die vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken nicht. Das sachverst344ndig beratene Landgericht stellt zun344chst fest, der Ange-klagte habe die Taten vom 14. Oktober 2002 zum Nachteil der Zeugin M. , die Gegenstand des Verfahrens sind, im Zustand aufgehobener Einsichts- und Steuerungsf344higkeit begangen (UA S. 9). Im Rahmen der Beweisw374rdi-gung wird das Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H., dem sich das Landgericht angeschlossen hat, n344her mitgeteilt. Danach sei die Erkrankung des Angeklagten als Residualzustand nach zahlreichen schizoaffektiven, insbe-sondere schizomanischen Episoden einzuordnen, die zu einer weitgehend the-rapieresistenten Pers366nlichkeitsverformung mit desorganisiertem kognitiven Stil, sozialen und emotionalen Verhaltensauff344lligkeiten gef374hrt habe. F374r die Tatzeit sei davon auszugehen, dass eine akute schizomanische Episode (ICD F 25.0) bestanden habe. Bereits am Tag nach dem Vorfall wurde der Angeklagte wegen eines nicht angeklagten weiteren Vorfalls gegen374ber einer anderen Hausmitbewohnerin nach 247 1 HFEG bis zum 30. Oktober 2002 in einem psy-chiatrischen Krankenhaus untergebracht und in den ersten sieben Tagen trotz sofort begonnener Medikation fixiert. Die Aufnahmediagnose lautete - wie auch bei den fr374heren station344ren Aufnahmen des Angeklagten in psychiatrischen Krankenh344usern - auf maniforme Symptomatik bei bekannter schizoaffektiver Psychose (ICD F 25.0). Es sei davon auszugehen, dass die schizoaffektive Psychose bereits vor dem Aufnahmetag, also auch bereits zur Tatzeit bestand. Da der Angeklagte anfangs fixiert werden musste, sei von einem schweren, insbesondere fremd- aber auch selbstgef344hrdenden Ausma337 der Erkrankung auszugehen. Der Angeklagte habe somit zur Tatzeit an einer schizoaffektiven Psychose mittelschwerer oder gar schwerer Auspr344gung und somit an einer krankhaften seelischen St366rung im Sinne von 247 20 StGB gelitten. 6 - 6 - Der psychiatrische Sachverst344ndige hat dar374ber hinaus eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht ausschlie337en k366nnen, da bei dem Angeklag-ten eine residuale Pers366nlichkeitsdeformierung vorliege. Er leide an einer nar-zisstischen Pers366nlichkeitsst366rung, die dazu f374hre, dass der Angeklagte immer wieder versuche, Kontrolle 374ber andere auszu374ben, andere seine 334berlegenheit sp374ren zu lassen und insbesondere Frauen Angst einzujagen. Dies entspreche auch dem Bild, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Die Pers366nlichkeitsst366rung komme nach der Bewertung des Sachverst344ndigen in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten einer Psychose nahe oder gleich. Im Hinblick auf den Aufnahmebefund und den Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Klinik sei die schizoaffektive Psychose gegen374ber der Pers366nlichkeitsst366rung aber ein-deutig f374hrend gewesen. Auf Grund dieser zumindest mittelschwer ausgepr344g-ten Psychose sei der Angeklagte am 14. Oktober 2002 nicht in der Lage gewe-sen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die psychotische Erkrankung des Angeklagten habe sich unmittelbar auf sein Tatverhalten ausgewirkt, wie sich aus seinen wirren und sinnlosen 304u337erungen ergebe, bei denen er mit den Augen gerollt und tierisches Gebr374ll von sich ge-geben habe (vgl. UA S. 13/15). 7 Nach diesen Erw344gungen verbleiben f374r den Senat unter den Umst344n-den des vorliegenden Falles, insbesondere auch im Hinblick auf das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten seit den ersten psychotischen Sch374ben im Jahr 1991 keine Zweifel, dass nach der Beurteilung des Sachver-st344ndigen und des Landgerichts bei dem Angeklagten zur Tatzeit sowohl die Einsichtsf344higkeit als auch die Steuerungsf344higkeit aufgehoben waren. 8 Auch die Gef344hrlichkeitsprognose des Landgerichts h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung stand. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, dass die 9 - 7 - Anlasstaten vom 14. Oktober 2002 - ebenso wie die zahlreichen weiteren Vor-f344lle davor und danach - auf der krankhaften seelischen St366rung des Angeklag-ten beruhen und dass infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere in der engeren und h344uslichen Umgebung des Angeklagten zu erwarten sind. Da der Angeklagte keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt, ist die notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung derzeit nur in der station344ren Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gew344hrleistet. Dies belegt zweifelsfrei die Erfolglosigkeit der intensiven sozialpsychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Zeit von Mai 2000 bis M344rz 2003 als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Die Betreuung musste aufgehoben werden, weil sich der Angeklagte als "nicht betreubar" erwiesen hatte (vgl. UA S. 4). Die Ma337regelanordnung ist im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten und ihre Folgen sowie der zu erwartenden neuen Taten auch ver-h344ltnism344337ig (247 62 StGB). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
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