BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 394/08 vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 7. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenkl344-gerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Ju-gendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlichen" Vergewal-tigung in zwei F344llen schuldig gesprochen und den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-ten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es Entscheidungen in Adh344sionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit de-nen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen; der Angeklagte A. erhebt zudem Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Er-folg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten und die zur Tatzeit 16 Jahre alte Nebenkl344gerin mit einem von A. gesteuer-ten Pkw zu einem Parkdeck und hielten im Untergeschoss in der "hintersten dunklen Ecke" an. Beide Angeklagte zw344ngten sich durch den Raum zwischen den Vordersitzen zur Nebenkl344gerin, die auf der R374ckbank sa337. Dort packte A. ihre Arme und dr374ckte sie hinter ihrem R374cken zusammen, w344hrend M. ihre Beine festhielt und ihr Hose und Slip herunterzog, sich ein rosa Kondom 374berzog und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Sa-menerguss ausf374hrte, wobei das Kondom platzte. Hiergegen wehrte sich die Nebenkl344gerin mit Worten; k366rperliche Gegenwehr gelang ihr nicht. Anschlie-337end drehte A. ihr die Handgelenke um und zwang sie so in eine Lage, in der sie mit der Brust an der R374ckwand lehnte und in Richtung Kofferraum schaute. Sodann ver374bte A. mit ihr von hinten den vaginalen, ungesch374tzten Ge-schlechtsverkehr, w344hrend M. sie an den Handgelenken festhielt und ihr auf diese Weise k366rperliche Gegenwehr unm366glich machte. 2 2. W344hrend A. sich nicht zur Sache eingelassen hat, hat M. den nacheinander vollzogenen Geschlechtsverkehr einger344umt, ihn aber als einvernehmlich geschildert. Diese Einlassung h344lt die Jugendschutzkammer durch die als glaubhaft gewertete Aussage der Nebenkl344gerin f374r widerlegt. 3 3. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 a) In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1; 247 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). Hierbei ist das Gewicht 5 - 5 - und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten. Das gilt in besonderem Ma337e in einem Fall wie dem hier gegebenen, in dem die Kammer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin sprechende erhebliche Indizien er366rtert (vgl. BGH BGHR StPO 247 261 Indizien 2; Beweisw374rdigung 14; NStZ-RR 2008, 349, 350). Bei der Beurteilung der Glaubw374rdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter n344mlich nicht darauf beschr344nken, Umst344nde, die gegen die Zuverl344ssigkeit der Aussage sprechen k366nnen, gesondert und einzeln zu er366r-tern sowie getrennt voneinander zu pr374fen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubw374rdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn n344mlich jedes einzelne Glaubw374rdigkeit oder Glaubhaftigkeit m366glicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belas-tende Aussage aufkommen lie337e, so kann doch eine H344ufung von - jeweils f374r sich erkl344rbaren - Fragw374rdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs f374hren (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO 247 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; Beweisw374rdigung 14). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dahinstehen kann, ob das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit jedem einzelnen der von ihm angef374hrten Indizien auseinandergesetzt hat. Jedenfalls ist es rechtsfehlerhaft, dass eine Gesamtschau der gegen die Glaubhaftigkeit der An-gaben der Nebenkl344gerin sprechenden Gesichtspunkte unterblieben ist. 6 aa) Der von der Jugendschutzkammer als Motiv f374r eine L374ge der Ne-benkl344gerin gegen374ber ihrem damaligen Freund er366rterten "theoretisch[en]" M366glichkeit, dass sie schwanger geworden sei, spricht die Jugendkammer eine Beweisbedeutung mit der Begr374ndung ab, dies sei nach dem kurz zuvor erfolg-ten Schwangerschaftsabbruch "eher unwahrscheinlich und vor allem von der Zeugin selbst nicht f374r m366glich gehalten" worden; die Kammer teilt jedoch nicht 7 - 6 - mit, auf welche Tatsachen sie diese Feststellung st374tzt. Den Umstand, dass die Nebenkl344gerin, die ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem damaligen Freund von einer Vergewaltigung berichtet hatte, zun344chst nicht bereit war, die Tat anzu-zeigen, erkl344rt die Jugendschutzkammer mit dem ihr "vielfach bekannte[n] Schamgef374hl, das Opfer solcher Taten empfinden". Die Tatsache, dass die Ne-benkl344gerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig abgestrit-ten hatte, M. zu kennen und mit ihm vor der Tat per Handy gesprochen zu haben - hiervon wich sie erst nach Vorhalt entsprechender Daten vom Han-dy dieses Angeklagten ab - erkl344rt das Landgericht mit dem Versuch der Ge-sch344digten, den Kontakt vor ihren Eltern zu verheimlichen. Die Besonderheit, dass die Zeugin im ersten Hauptverhandlungstermin nach inad344quatem Verhal-ten w344hrend der Verlesung des Anklagesatzes den Sitzungssaal verlie337 und an diesem Tag auch nicht mehr erschien, w374rdigt die Kammer dahin, "dass das Weglaufen eine Flucht vor dem erneuten Aufleben des Tatgeschehens war"; auf welche Tatsachengrundlage die Kammer diese Feststellung st374tzt, teilt sie nicht nachvollziehbar mit, zumal die Nebenkl344gerin selbst f374r ihr Verhalten keine Erkl344rung geben konnte. Auch der Umstand, dass die Nebenkl344gerin noch in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider in Abrede genommen hat, gut zwei Monate vor dem Tatgeschehen mit M. freiwillig den Geschlechtsverkehr in einem Kraftfahrzeug ausge374bt zu haben, ist nach Auffassung des Tatrichters nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu ersch374ttern. Gleiches gilt f374r ihre Angabe, die Angeklagten h344tten im Auto in "ihrer Sprache", "in einer ihr unverst344ndlichen Sprache" miteinander geredet, obwohl die aus Afghanistan bzw. Armenien stammenden Angeklagten keine gemeinsame Fremdsprache haben; die Kammer h344lt es f374r m366glich, dass die Nebenkl344gerin die Angeklag-ten in der Aufregung nicht verstanden und deshalb gemeint habe, eine Fremd-sprache zu h366ren. Ihr unbek374mmertes und fr366hliches Auftreten gegen374ber ei-nem Vernehmungsbeamten erkl344rt die Kammer vornehmlich damit, dass sol- - 7 - ches Verhalten auch eine Reaktion sein "kann", um Unsicherheiten zu 374berspie-len. bb) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht jedes einzelne Indiz rechtsfehlerfrei bewertet hat. Die Kammer hat f374r jeden der vorstehenden Umst344nde eine m366gliche Erkl344rung angef374hrt; sie hat aber nicht er366rtert, ob sich aus deren H344ufung durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Gesch344digten ergeben. Hier konnte auf eine solche Gesamtschau aller gegen die Glaubw374rdigkeit der Ne-benkl344gerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechenden Indizien nicht verzichtet werden; deren Fehlen im angefochtenen Urteil begr374ndet daher ei-nen durchgreifenden Rechtsfehler. 8 b) Auch ist im angefochtenen Urteil die Entwicklung der Angaben der Gesch344digten, der f374r die Bewertung ihrer Zuverl344ssigkeit und der von der Kammer angenommenen Konstanz Bedeutung zukommt, nicht mit der f374r eine Nachpr374fbarkeit erforderlichen Ausf374hrlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV 1994, 227 m.w.N.; 2002, 469; Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 28/00; vom 17. September 2008 226 5 StR 276/08). Die Urteilsgr374nde verhalten sich vor allem nicht dazu, wie die Nebenkl344gerin die Tat im Einzelnen gegen374ber ihrem dama-ligen Freund sowie gegen374ber ihrer Mutter und ihrer Tante geschildert hat. Ent-sprechenden Darlegungen kommt hier auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Landgericht in diesen Angaben wesentliche, au337erhalb der Zeugen-aussage der Gesch344digten liegende gewichtige Gr374nde f374r die Annahme der Glaubhaftigkeit gesehen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 154, 158 ff.; 256; BGH NStZ 2000, 496; NStZ-RR 2004, 87; Sander StV 2000, 45 m.w.N.; Nack StV 2002, 558). Ob es etwa 204keine sinnvollere Erkl344rung als die einer tats344chlich erlebten Vergewaltigung223 gab und warum der Zeuge G. der Nebenkl344gerin insoweit geglaubt hat, vermag der Senat ohne jede Mitteilung dessen, was ihm 9 - 8 - die Nebenkl344gerin gesagt hatte, nicht zu beurteilen. Ohne Wiedergabe ihrer Angaben und Aussagen kann das Revisionsgericht auch die von der Jugend-schutzkammer angenommene Konstanz nicht 374berpr374fen, gegen die die Ent-wicklung der Aussage in den polizeilichen Vernehmungen der Nebenkl344gerin sprechen k366nnte. 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 a) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften mit Recht ausgef374hrt hat, tragen die bisherigen Feststellungen nicht die von der Jugend-schutzkammer angenommene Z344sur zwischen den sexuellen 334bergriffen. Nach der Darstellung im angefochtenen Urteil liegt vielmehr eine einheitliche fortdau-ernde Gewaltanwendung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 235; Urt. vom 19. April 2007 226 1 StR 574/06). 11 b) Angesichts der schwierigen Beweislage wird der neu zur Entschei-dung berufene Tatrichter auch zu pr374fen haben, ob er den von der Verteidigung des Angeklagten M. gestellten Hilfsantr344gen (UA 14 ff.) nachgeht. An-gesichts der besonderen Schwierigkeit der Beweislage kann es durchaus von Bedeutung sein, in welcher Weise sich die Nebenkl344gerin gegen374ber Mitsch374-lern 374ber das Tatgeschehen ge344u337ert hat. Jedenfalls erschlie337t sich dem Senat nicht, wieso das Landgericht den nach seiner Auffassung vorliegenden Beweis-ermittlungsantrag als "unzul344ssig" bezeichnet hat. 12 c) Die strafsch344rfende Erw344gung, die Beweggr374nde und Ziele der Ange-klagten seien ausschlie337lich eigenn374tzig gewesen, verst366337t gegen 247 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 363 Nr. 67; Beschl. vom 3. M344rz 1993 226 2 StR 24/93; vom 21. Mai 2008 226 2 StR 162/08). Wegen der Ber374cksich-tigung des nach 247 45 Abs. 2 JGG eingestellten Verfahrens gegen A. weist 13 - 9 - der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hin. d) Die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nicht in den Tenor des Ur-teils aufzunehmen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 24). 14 Werden die Angeklagten erneut im Adh344sionsverfahren zur Zahlung auch von Zinsen verurteilt, ist der Tatzeitpunkt, von dem an die Zinsen geschul-det sind, genau zu bezeichnen. Soweit das Gericht dem Adh344sionsantrag nicht stattgibt, hat es gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu verfahren (vgl. BGH NStZ 2003, 565). 15 e) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision des Angeklagten A. , es liege aufgrund der von ihr vorgetragenen Verfahrenstatsachen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung vor. 16 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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