BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 394/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 13. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenm344337i-gen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen und wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Ur-teils, weil die Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten von den Feststellungen nicht getragen wird. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der mit dem An-geklagten bekannte "gesondert verfolgte R. " Bet344ubungsmittel. Von R. wurden Drogen an den "gesondert verfolgten S. " geliefert, dessen "Aufgabe darin bestand, die Drogen f374r R. weiter zu verkaufen" (UA S. 4). Sp344ter wurde ein "gesondert verfolgter D. " t344tig, der "ebenfalls in die Vertriebsorganisation um R. einbezogen war" (UA S. 5). Der Angeklagte 2 - 3 - wusste dies. Er fuhr - jeweils auf gesonderte Bitte - zwischen Ende September 2008 und Januar 2009 in f374nf F344llen mit seinem Pkw entweder R. oder D. , die dabei zum Handel bestimmtes Rauschgift mit sich f374hrten; in drei F344l-len 374berbrachte der Angeklagte selbst als Kurier Bet344ubungsmittel. Er erhielt f374r die Fahrten jeweils 50 200 als Entlohnung. 2. Aus diesen Feststellungen ergibt sich die vom Landgericht angenom-mene Bandenmitgliedschaft des Angeklagten nicht. Es fehlt schon an einem Anhaltspunkt daf374r, dass der Angeklagte in eine Bandenabrede der - nicht n344-her bezeichneten - "Vertriebsorganisation des R. " eingebunden war. An-gesichts der randst344ndigen, nur gering entlohnten Aufgaben des Angeklagten lag dies auch nicht so nahe, dass auf n344here Feststellungen verzichtet werden konnte. Insoweit w344re etwa von indizieller Bedeutung gewesen, wie hoch der Anteil der von dem Angeklagten auf Bitte seines Wohnungsnachbarn R. durchgef374hrten Fahrten an den Transportfahrten R. s insgesamt war. Sollte es sich etwa um nur gelegentliche Gef344lligkeiten gehandelt haben, auf welche R. , der keine Fahrerlaubnis besa337, in Einzelf344llen mangels ande-rer M366glichkeiten zur374ckgriff, so w374rde dies eine Integration in die Bandenstruk-tur nicht nahe legen. Soweit das Landgericht angenommen hat, eine "konklu-dente Bandenabrede" liege darin, dass der Angeklagte wiederholt auf Bitte von R. t344tig wurde, konnte dies hier angesichts der sonstigen Umst344nde kon-krete Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten nicht ersetzen. 3 Nicht ausreichend sind im 334brigen die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der bandenm344337igen "Vertriebsor-ganisation". Es fehlt schon eine eindeutige Feststellung dazu, ob der Angeklag-te diese 374berhaupt kannte; hierzu reichte jedenfalls nicht aus, dass er annahm, S. solle die Drogen "f374r R. " weiterverkaufen. 4 - 4 - Die Frage der Beteiligung des Angeklagten ist daher insgesamt neu zu pr374fen. Dabei wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass der Umstand, dass andere Tatbeteiligte bereits rechtskr344ftig abgeurteilt sind, nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgr374nde (247 267 StPO) in einem selbst344ndigen Verfahren f374hrt. 5 3. Erg344nzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Bei Verh344ngung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausf374hrungen zur Strafausset-zung zur Bew344hrung fern liegend; die Frage, "ob es des Vollzugs der Freiheits-strafe bed374rfe", stellt sich nicht und muss vom Tatrichter daher auch nicht er366r-tert werden. Das gilt erst Recht auch f374r die hier vom Landgericht ausgespro-chene "dringende Empfehlung", den Angeklagten "umgehend in den offenen Vollzug aufzunehmen" (UA S. 16). Solche rechtlich unverbindlichen Hinweise k366nnen Erfordernisse und Besonderheiten des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des Vollstreckungsverfahrens der Natur der Sache nach nicht ber374cksichtigen und begr374nden die Gefahr, als rechtlich bindend fehlgedeutet zu werden. 6 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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