BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 395/02 vom13. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tatvom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Ban-dentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundege-legten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy