BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 395/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. M344rz 2010 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Fall II.1. der Ur-teilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, b) soweit es die Angeklagte M. betrifft, insgesamt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1) und wegen Anstiftung zum Diebstahl (Fall 2) unter Einbeziehung der Strafe aus ei-nem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte M. wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit 1 - 4 - gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit dem zuun-gunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstrebt die Beschwerdef374h-rerin die Aufhebung des Urteils bez374glich des Angeklagten L. im Schuld- und Strafausspruch zu Fall 1 und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, bez374g-lich der Angeklagten M. im Schuldspruch insoweit, als sie nicht wegen schwerer r344uberischer Erpressung verurteilt wurde, sowie im Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begr374ndet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Gesch344digte B. von der Angeklagten M. , die mit ihrem Ehemann zusammen einen Motorradhandel betrieb, nach einem fehlgeschlagenen Motorradkauf eine be-reits geleistete Anzahlung von 10.000 200 zur374ck. Nach Erstattung dieses Betra-ges wollte B. davon einen Teilbetrag wegen eines gegen ihn gerichte-ten Schadensersatzbegehrens an den Motorradclub " " in H366he von 5.000 200 weiterleiten. Die Angeklagte M. wollte aber dem Gesch344digten B. die Anzahlung nicht erstatten. Der Angeklagte L. als "Pr344sident" der " " wiederum sann auf Rache gegen B. wegen einer vermeintlichen Schm344hung von Ver-einsmitgliedern. Die Angeklagten M. und L. entschlossen sich daher, B. unter dem Vorwand einer Besprechung mit der Angeklagten M. 374ber die Modalit344ten der R374ckerstattung seiner Anzahlung auf den Motorrad-kauf au337erhalb der 374blichen Gesch344ftszeiten in deren Gesch344ftsr344ume zu lo-cken, wo ihm der Angeklagte L. zusammen mit den weiteren Mitt344tern Me. und S. auflauern und ihn 374berfallen sollten: L. , Me. und S. sollten ihn durch Anwendung von Gewalt zwingen, seine Forderung 2 - 5 - fallen zu lassen. Dazu sollte B. ein von der Angeklagten M. vorberei-tetes Schriftst374ck unterzeichnen. Danach sollte die Angeklagte M. einen Teilbetrag der Anzahlung an den Rockerclub weiterleiten und den Restbetrag f374r sich behalten d374rfen. Bei der Ausf374hrung dieses Plans durch L. , Me. und S. schlug der sich versteckt haltende Me. dem Gesch344dig-ten aus einer T374r heraus 374berraschend auf den Kopf. S. schlug sodann das zu Boden gegangene Opfer mit Billigung von L. und Me. mit einem Teleskopschlagstock auf den R374cken und die Schulter. Der Angeklagte L. trat mit festen Turnschuhen gegen Kopf und R374cken des Opfers. B. erlitt im Verlauf des Geschehens erhebliche Verletzungen und zwar auch im Gesicht. Er sah sich unter dem Eindruck dieser Gewalt dazu gezwungen, das ihm vorgelegte Schriftst374ck zu unterzeichnen ohne es zu lesen. In der Folgezeit machte er seinen R374ckzahlungsanspruch gegen die Angeklagte M. nicht mehr geltend. Darin hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten L. eine schwere r344uberische Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung gesehen und es hat die 247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet. Dabei hat es dem Angeklagten L. als Fall der gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugerechnet, dass S. eine Stahlrute verwendete. Bei der Angeklagten M. , die w344hrend des eigentlichen Tatgeschehens nicht anwesend war, ist das Landgericht von einer r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung ausgegangen. Es hat insoweit die 247247 253, 255, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet. 3 Die Staatsanwaltschaft vermisst die Ber374cksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte L. das Opfer mit festen Turnschuhen gegen Kopf und R374-cken getreten hat. Darin sieht sie ebenfalls eine gef344hrliche K366rperverletzung 4 - 6 - nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ferner eine weitere Qualifikation der schweren r344uberischen Erpressung, weil die Mitt344ter das Opfer bei der Tat im Sinne von 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB k366rperlich schwer misshandelt h344tten. Die Beschwerdef374hrerin meint zudem, diese Tatmodalit344t sei der Angeklagten M. zuzurechnen, weil sie mit allen Einzelheiten der Tatausf374hrung einver-standen gewesen sei. Au337erdem beanstandet die Beschwerdef374hrerin die strafmildernde Ber374cksichtigung des langen Zeitablaufes seit der Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten L. ungeachtet der Tatsache, dass dieser in der Zwischenzeit viermal wegen weiterer K366rperverletzungsdelikte verurteilt wurde. Der Generalbundesanwalt weist erg344nzend darauf hin, dass die Anwen-dung von 247 46b StGB zugunsten der Angeklagten M. rechtsfehlerhaft sei. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch den Antrag und nach seiner Begr374ndung wirksam auf den Fall 1 der Urteilsgr374nde und, soweit es den Angeklagten L. betrifft, auf den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe be-schr344nkt. 5 Die Revision ist begr374ndet. 6 1. Das Landgericht hat im Fall des Angeklagten L. dessen Tritte mit festen Turnschuhen gegen Kopf und R374cken des Opfers nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Einsatzes eines gef344hrlichen Werkzeugs gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gew374rdigt. Ferner kann 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden sein. Schlie337lich hat das Landgericht seiner Entscheidung keine schwere k366rperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu Grunde gelegt. Insoweit liegen Er366rterungsm344ngel vor, die m366glicherweise zur Annahme eines zu geringen Schuldumfangs beim Angeklagten L. und zur fehlerhaften Nichtanwendung des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB gef374hrt haben. 7 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Frage, ob der Schuh am Fu337 des T344ters als ein gef344hrliches Werkzeug im Sin-ne von 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umst344nde des Einzelfal-les an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen K366rperteil mit dem beschuhten Fu337 getreten wird (vgl. BGHR StGB 247 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Stra337en-schuh von 374blicher Beschaffenheit ist regelm344337ig als gef344hrliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls f374r Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzu-nehmen, wenn der T344ter feste Turnschuhe der heute 374blichen Art tr344gt, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Daher liegt die Annahme nahe, dass durch das Verhalten des Angeklagten L. auch der Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt ist. Der Gesch344digte hatte nach der Tat erhebliche Schwel-lungen und Bluterg374sse im Gesicht; sein rechtes Ohr war "schwarz angelau-fen". Dies kann auf die Tritte des Angeklagten L. mit seinen beschuhten F374ssen zur374ckzuf374hren sein. 8 b) Das Landgericht hat ferner die Anwendung von 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwogen, obwohl ein solcher Fall nach den Feststellungen nahe liegt. Eine gef344hrliche K366rperverletzung liegt danach vor, wenn der T344ter die Tat mittels eines hinterlistigen 334berfalls begeht. Ein 334berfall ist allerdings nicht schon dann hinterlistig, wenn der T344ter f374r den Angriff auf das Opfer nur ein 334berraschungsmoment ausnutzt (vgl. BGH NStZ 2005, 97). Erforderlich ist vielmehr, dass der T344ter planm344337ig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach M366glichkeit auszuschlie337en (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 77, 78). Eine sol-che Fallgestaltung kann darin zu sehen sein, dass die Angeklagte M. den Gesch344digten in eine Falle lockte, als sie ihn au337erhalb der Gesch344ftszeiten in 9 - 8 - die Gesch344ftsr344ume bat und ihn unter einem Vorwand alleine in ihr B374ro gehen lie337, w344hrend ihm L. , Me. und S. auflauerten. c) Die Mitt344ter haben den Gesch344digten ferner nach den Feststellungen im Sinne von 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der r344uberischen Erpres-sung k366rperlich schwer misshandelt. Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat den Begriff der schweren k366rperlichen Miss-handlung nach 247 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus 247 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB (247 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) 374bernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zur374ckgegriffen werden kann (vgl. Eser/Bosch in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl. 247 250 Rn. 33; Sander in M374nchKomm, StGB, 2003, 247 250 Rn. 65; einschr344nkend Vogel in LK StGB, 12. Aufl., 247 250 Rn. 39). Danach ist zur Annahme einer schweren k366rperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von 247 226 StGB oder einer schweren Gesundheitssch344digung im Sinne von 247 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die k366rperliche Integrit344t des Opfers entweder mit erheblichen Folgen f374r die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeintr344chtigt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 175; Eser/Bosch aaO; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 250 Rn. 26; NK/Kindh344user, StGB, 2010, 247 250 Rn. 23; von Heintschel-Heinegg/Wittig, StGB, 2010, 247 250 Rn. 11). Dies hat das Landgericht au337er Be-tracht gelassen, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Gesch344digte durch die Tat "erhebliche Verletzungen" erlitten hat, die schmerzhaft waren. Auf die Schmerzzuf374gung war es den Mitt344tern angekommen, um dem Opfer die Unterschrift unter das vorbereitete Schriftst374ck und den dauernden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderung abzupressen. 10 - 9 - 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es die Angeklagte M. betrifft, ins-gesamt auf, da das Tatgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Frage kom-menden rechtlichen Gesichtspunkten er366rtert hat. 11 a) Der Angeklagten M. ist der Einsatz eines gef344hrlichen Werkzeugs (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch L. und S. nach den bisherigen Fest-stellungen allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrerin nicht zuzu-rechnen. Sie hatte danach nur mit Schl344gen durch die drei Mitt344ter gerechnet. Der Einsatz von gef344hrlichen Werkzeugen war nicht vorausgeplant. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Angeklagten M. schon wegen einer relativen Unbestimmtheit des Vorstellungsbildes letztlich jede Art der Tat-ausf374hrung durch L. , S. und Me. zuzurechnen ist. 12 b) Dagegen kann der Angeklagten M. die Verletzung des Gesch344dig-ten mittels eines hinterlistigen 334berfalls (247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie die schwere k366rperliche Misshandlung des Opfers (247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) ge-m344337 247 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein. Dies hat das Landgericht nicht ge-pr374ft, obwohl es nahe liegt. 13 Dem Tatplan entsprach es, dass die Angeklagte M. den Gesch344digten in ihr B374ro locken sollte, wo sie angeblich mit ihm alleine 374ber die R374ckgew344h-rung der Anzahlung f374r den Motorradkauf sprechen sollte. Unter dem Vorwand, noch Kaffee zu holen, schickte die Angeklagte M. den Gesch344digten voraus, wobei sie damit rechnete, dass L. , Me. und S. ihn dann 374berra-schend angreifen w374rden. Insoweit war auch ein hinterlistiger 334berfall im Vor-stellungsbild der Angeklagten M. enthalten. 14 Ferner ist ihr nach den bisherigen Feststellungen die k366rperliche Miss-handlung des Opfers im Sinne von 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB durch L. , Me. und S. gem344337 247 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen; denn je- 15 - 10 - denfalls das Zuf374gen von Schmerzen zur N366tigung des Opfers dazu, auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten, entsprach dem gemeinsamen Tatplan. III. Der neue Tatrichter wird im Fall des Angeklagten L. auch zu er366rtern haben, ob aus der letzten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Simmern Be-w344hrungsauflagen (UA S. 8) bestanden haben und bereits erf374llt wurden. Ge-gebenenfalls w344re dies bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorstrafe gem344337 247 58 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 247 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zu ber374cksichtigen. 16 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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