BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 395/11 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 2. Mai 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter A n- stiftung zum Mord zu lebenslanger F reiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: a) Die Vorgeschichte d er abgeurteilten Taten gestaltete sich wie folgt: Das Tatopfer K . hatte ein Gehöft in dem abgelegenen Dorf R . betrieben, das Eigentum daran aber verloren und nur ein lebenslanges Woh n- recht zurückbehalten. Das Anwesen hatte früher sein en Eltern gehört, ab dem Jahre 1964 hatte es K . in unrentabler Weise bewirtschaftet, bis es zwangsversteigert werden musste. Später kaufte er es zwar zurück, konnte aber den Kaufpreis nicht aufbringen. Deshalb verkaufte er es an B . 1 2 3 - 4 - weiter, die dort ein Pflegeheim errichten wollte. K . behielt ein leben s- langes Wohnrecht an einem Zimmer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In seinem Zimmer hatte er weder fließendes Wasser noch Strom zur Verfügung und lebte in Unrat. M it B . und allen späteren Mitbewohnern kam es fortlaufend zu Streitigkeiten, weil sich K . nicht mit dem Verlust des Eigentums abfinden konnte. B . wollte deshalb das Anwesen weite r- verkaufen, was zunächst scheitert e. Schließlich kauften der Angeklagte und seine Ehefrau C. im Jahre 1987 das Anwesen in der Erwartung, dass es mit K . Ärger geben werde. Sie wollten aber für ihre fünf Schäferhunde und zahlreiche Katzen genügend Platz haben und der Natu r nahe sein. K . lehnte ein Angebot von C . S . , ihm sein Wohnrecht abzuka u- fen, ab. Am 8. Januar 1988 kehrte K . nach der Arbeit und im Anschluss an einen Besuch bei seiner Bekannten J . spät nach Hau se zurück und machte sich am Tor der Zufahrt zu schaffen, als der Angeklagte, der auf sein Erscheinen gewartet hatte, in Militärbekleidung mit geladener Selbs t- ladepistole im Hosenbund erschien. Nach kurzem Wortwechsel zog der Ang e- klagte die Pistole und sch oss zweimal mit Tötungsvorsatz auf K . , der aber nur leicht verletzt wurde und in der Dunkelheit fliehen konnte. Der Ang e- klagte wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatri schen Krankenhaus wurde angeordnet. Der Angeklagte konnte aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. Seine Ehefrau folgte ihm. Während der Flucht wurde ein Abwesenheitspfleger für den Ang e- klagt en bestellt. Seine Mutter vermittelte eine Vermietung des Anwesens an S . F . und deren Lebensgefährten E . W . . Im Zeitraum zw i- schen November 2001 und April 2002 kehrten der Angeklagte und seine Eh e- frau in das Anwesen zurück und be zogen von den Mietern und dem Woh n- 4 - 5 - rechtsinhaber ungenutzte Räume. Anfangs kam es nicht zu Streitigkeiten mit K . , danach begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen. b) Einige Wochen vor dem Auszug der Mieter F . und W . im Juni 2002 aus dem Haus unterbreitete der Angeklagte dem Mieter E . W . das Angebot, ihm 10.000 Euro zu zahlen, wenn er K . töten würde. E . W . lehnte das Ansinnen empört ab, berichtete seiner L e- bensgefährtin davon u nd auch diese wies das Angebot zurück, als der Ang e- klagte am nächsten Morgen nachfragte. Danach kam es zu Schikanen des A n- geklagten gegenüber den Mietern, die schließlich auszogen, ohne eine Strafa n- zeige zu erstatten. c) Im Sommer 2007 drohte der Angekl agte mit einer Schaufel in der Hand K . mit den Worten, er werde ihm " das Hirn aus dem Kopf schl a- gen " . Später folgten weitere Drohungen. Am 4. September 2007 kam K . gegen 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab, weil der Angeklagte diese blockiert hatte. Danach wurde K . nicht mehr gesehen. Am 5. September 2007 hatte er einen Arzttermin und war a n- schließend mit J . verabredet, er erschien aber nicht mehr und ist verschollen. Di e Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte K . in der Nacht vom 4. zum 5. September oder am Morgen des 5. September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach Überzeugung des Gerichts dessen Auto in das 45 km entfernte C . in Luxemburg und stellte es dort in einer Parkbucht ab. Am Abend des 5. September 2007 wurde das Auto an seinem Abstellort in C . zufällig beschädigt. Die Suche nach dem Halter blieb erfolglos. Nachdem das Auto alsbald nach Verschwinden von K . entdeckt worden war und die Polizei deshalb das Anwesen in 5 6 7 - 6 - R . aufsuchte, verschwanden der Angeklagte und seine Ehefrau am 7. September 2007 plötzlich unter Zurücklassen von Wäsche auf der Leine und unversorgten Haustieren. Nach zwei Wochen kehrten sie zurück und behaupt e- ten, sie seien in Frankreich und Belgien in Urlaub gewesen, wo sie im Auto übernachtet hätten. Die aufwändige weitere Suche der Ermittlungsbehörden nach K . blieb erfolglos. 2. Das Landgericht ist im Rahm en seiner Beweiswürdigung davon au s- gegangen, dass K . getötet wurde. Er war nach den Feststellungen gesundheitlich kaum beeinträchtigt und nicht depressiv. Für die Annahme eines Todes infolge von Krankheit besteht kein Anlass und für Selbstm ord fehlt ein Grund; die Vereinbarung der Termine am 5. September 2007 sprechen nach Auffassung des Tatgerichts dagegen, die Verschollenheit des K . de u- tet auf ein Tötungsverbrechen hin, zu dessen Realisierung der Angeklagte wi e- derholt anges etzt und das er angedroht hatte. Von dem Angebot des Angeklagten an E . W . , ihm für die T ö- tung von K . Geld zu zahlen, hat sich das Landgericht durch Zeuge n- beweis überzeugt. Die Annahme, dass K . danach vorsätzlich g etötet wurde, hat das Landgericht auf die Umstände seines Verschwindens gestützt. Zu C . , wo sein Fahrzeug gefunden wurde, habe er keine Beziehung g e- habt . Das zufällig bald entdeckte Abstellen seines Autos hat das Landgericht als Ablenkungsmanöver be wertet. Es hat sich ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau unabhängig davon jedenfalls in C . ges e- hen worden sind . Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Schwurgerichts z u- dem ein Motiv für die Tötung des unerwünschten Mitbewo hners. Die der volle n- deten Tötung vorangegangenen Vortaten runden nach seiner Auffassung das Bild ab. Für eine Tatbegehung durch eine andere Person fehle jeder Hinweis. Auch das plötzliche Verschwinden des Angeklagten und seiner Ehefrau am 8 9 - 7 - 7. September 200 7 sei ein ergänzender Hinweis auf die Täterschaft des Ang e- klagten. Seine Ehefrau hat das Tatgericht als Täterin ausgeschlossen, unter anderem deshalb, weil sie mit K . ausgekommen war, als der Ang e- klagte sich wegen des bereits abgeurteilten Tötungsversuchs zunächst in U n- tersuchungshaft befunden hatte. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen der Schwurgerichtska m- mer an einer schizotypen Persönlichkeitsstörung. Das begründet nach ihrer A n- sicht jedoch kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB . 3. Rechtlich hat das Landgericht die Tötung von K . als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Vorangegangen war nach seiner We r- tung ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Habgiermord. II. Der Besetzungsei nwand des Angeklagten geht fehl. Der Senat verweist dazu auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 und 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11. III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesan walt genannten Gründen nicht durch. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Von dem Versuch der Anstiftung des Mieters E . W . hat sich das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt. Rechtlich ist gegen die Bewertung dieser Tat als fehlgesch lagener Versuch der Anstiftung zum Mord nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mord und Totschlag selbständige Tatbestände. Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 10 11 12 13 14 - 8 - Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, so dass auf Teilnehmer nu r § 28 Abs. 1 StGB a n- wendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist akzessorisch nach der Haupttat zu verurt eilen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 5). Sollte der Haupttäter aus der Sicht des Angeklagten bei dessen Ansti f- tungsversuch (§ 30 StGB) gegen Entgelt töten, so hätte bei diesem Habgier vorgelegen. Daher ist der Beteilig ungsversuch als versuchte Anstiftung zum Habgiermord zu bewerten. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes an K . aus niedrigen Beweggründen, nämlich um ihn als missliebigen Mitbewohner zu beseitigen, ist ebenfalls o hne Rechtsfehler erfolgt. Ihr steht nicht entgegen, dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht getroffen werden konnten. a) Die Tatsache, dass der verschollene K . tot ist, wurde im a n- gefochtenen Urteil rechtsfehlerf rei anhand der Gesamtumstände des plötzlichen Verschwindens mit Hilfe von Indizien festgestellt. Der Annahme eines Tötung s- verbrechens steht die Tatsache, dass der Ablauf beim eigentlichen Tatgesch e- hen unbekannt geblieben ist, nicht entgegen, weil für eine vorsätzliche Tötung jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausreicht. b) Das Tatgericht war auch rechtlich nicht daran gehindert, in einem Ausschlussverfahren, das alle konkret in Frage kommenden Alternativen z u- rückweist, Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes des O p- fers durch den Angeklagten zu ziehen. 15 16 17 - 9 - Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens und fü r die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an S icherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 214; Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGH R StPO § 261 Bewe iswürdigung 16 ) . Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollzie h- baren Tatsachengr undlage beruht und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH , Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80 , NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 19 94 - 5 StR 453/94, StV 1995, 453 f.). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Ang e- klagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernli e- gende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen w erden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1563 f.). Das Landgericht ha t alle nach Feststellung des Todes des Verschollenen im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Alternativen einer Selbsttötung, eines krankheitsbedingten natürlichen Todes oder der schuldhaften Verurs a- chung des Todes von K . durch eine dritte Person erwogen und diese jeweils mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verworfen. 18 19 - 10 - Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte ebenso wie das Tatopfer zur Tatzeit zurückgezogen lebten und kaum soziale Kontakte ha t- ten, ferner dass sie abgeschie den wohnten und bei dieser Sachlage konkrete Hinweise auf die Beteiligung eines Dritten am Verschwinden von K . und an der Verursachung seines Todes fehlen. Nur der Angeklagte hatte wi e- derholt ein Interesse an der Beseitigung der Person von K . gezeigt und zur Tötung im Jahre 1987 sowie zum Versuch der Anstiftung des Mieters E . W . zum Mord an K . im Jahre 2002 angesetzt. Nachdem die Mieter aus dem Anwesen ausgezogen waren, stand - au ßer der Ehefrau des Angeklagten - keine weitere Person zur Verfügung, die als Täter entweder aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer Anstiftungshandlung des Angeklagten in Frage gekommen wäre (zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hi n- sichtlich der Alternative eines and eren Auftragsgebers beim Anstiftungsversuch BGH , Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 250/03, NStZ - RR 2004, 116, 117) . Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Landgericht mit rechtsfehlerfreier B e- gründung als Täterin des Tötungsverbrechens im Jahre 2007 ausge schlossen. Die Möglichkeit, dass eine dritte Person K . getötet und die Leiche b e- seitigt hat, erweist sich nach allem als eine nur theoretisch denkbare Alternat i- ve, welche der tatrichterlichen Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angekl agten bei der vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nicht entgegen steht. c) Die Feststellung eines Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Allerdings setzt dies voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Aussc höpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, ein Mordmerkmal erfüllt ist (vgl. Senat , Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 340/98, NStZ - RR 1999, 106, 107 ) . Niedrige Beweggründe standen latent hinter dem Gesamtgesch e- 20 21 22 - 11 - hen, insbesondere den der vollendeten Tötung vorangegangenen Taten, die auch auf eine Tötung von K . ausgerichtet waren. Das Streben des Angeklagten war über Jahrzehnte hinweg darauf gerichtet, den lästigen Mitb e- wohner los zu wer den. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht dieses - bei theoretisch möglichem Vorliegen vertypter ni edriger Beweggründe subsidiäre - Motiv als bestimmenden Handlungsantrieb zur eigentlichen Tatbegehung zu Grunde geleg t hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestfeststellung unter Ausschluss aller derjenigen Alternativen, welche hinter dem Anforderungsprofil eines Mordes zurückbleiben würden. Nur den k- bare weitere Mordmerkmale, die hinzukommen könnten, wie Heimtücke bei d er Art der Tatausführung, die aber nicht feststellbar sind, würden diese Verurte i- lung ebenfalls nicht ausschließen. 3. Das Vorliegen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei der Tatbegehung (§ 21 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ver neint. I r- gendwelche Einflüsse durch Alkohol - oder Drogenkonsum lagen nicht nahe, weil der Angeklagte, soweit es den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, g e- nerell nicht zu solchem Konsum neigte. Die vom Landgericht allgemein festg e- stellte schizotype Pers önlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme des Vorli e- gens eines E ingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies zur Tatzeit in stärkerem Maße dennoch der Fall gewesen sein 23 - 12 - könnte, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu bea n- standen, dass das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass g e- sunde Erwachsene in vollem Umfang schuldfähig sind. Ernemann Appl Krehl Eschelbach Ott
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