BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39 5 /1 3 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier J ahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg hat. Das Landgericht hat es nach wiederholter Schließung der Beweisau f- nahme versäumt, dem Angeklagten im Sinne von § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort zu erteilen. Der Rechtsfehler wird durch das Protokoll der Hauptverhan d- lung bewiesen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Der Angeklagte hat sich zwar teilweise geständig zur Sache eingelassen , jedoch behauptet, e r habe befürchtet, de r Geschädigte sei bewaffnet ; e r habe aus Angst vor einem Angriff des Geschädigten auf diesen geschossen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Bei dieser Sachlage ist kein e Ausnahme konstellation 1 2 3 - 3 - gegeben, in der das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfe hler ausz u- schließen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281) . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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