ECLI: DE:BGH:2017:280317B2STR395.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 395/16 vom 28. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 2 8. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Mai 2016, soweit es ihn betrifft und er ve r- urteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sa che wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Wetzlar Strafrichter zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Wohnungs einbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. 1. N ach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten die Mitang e- klagten D . und A . in einer Nacht im August 2015 aus den Räumen eines Wohnhauses in H . , in das sie zuvor eingestiegen waren, u.a. einen etwa 20 kg schweren Tresor im dem sich übe r 23.000 Tresor luden sie in den Kofferraum ihres Pkw und fuhren anschließend vom Tatort in Richtung W . . Unterwegs bogen sie in ein Waldgebiet ein, hielten 1 2 - 3 - dort an, nahmen den Tresor aus dem Kofferraum und legten ihn in dem Wal d- stück ab . Da sie den Tresor nicht öffnen konnten, fuhren sie ohne Tresor zu dem Angeklagten nach Aß . , um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen. Dabei berichteten sie ihm von dem zuvor begangenen Wohnungseinbruchdiebstah l und dem entwendeten Tresor. Der Angeklagte gab den beiden Haupttätern einen Vorschlaghammer, mit dem es ihnen indes ebenfalls nicht gelang, den Tresor zu öffnen. Daraufhin begaben sie sich mit ihrem Fahrzeug erneut zum Angeklagten und baten ih n erneut um geeignetes Werkzeug. Der Angeklagte überließ den Mitangeklagten nunmehr ein Brecheisen und begleitete sie zum Ablageort des Tresors, um gegebene n- falls bei der Öffnung behilflich zu sein . Mit dem Brecheisen gelang es schlie ß- lich dem Mitangeklagten D . , den Tresor zu öffnen; der Angeklagte erhielt für seine Hilfe etwa 200 der Angeklagte und der Mitangeklagte A . den Tresor mit darin befindlichen weiteren Papieren in einen nahe gelegenen Fluss. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungsei n- bruchdieb stahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestanden die Tatbe i- träge des Angeklagten darin, geeignetes Werkzeug zum Aufbruch des zuvor durch die beiden Haupttäter entwendeten Tresors zur Verfügung zu stellen, in der Begleitung zum Ablageort des Tresors, um gegebenenfalls bei dessen Öffnung behilflich zu sein, und in der Entsorgung des Tresors. Der Wohnung s- einbruchdiebstahl war allerdings bereits zu dem Zeitpunkt beendet, als die Haupttäter den Angek lagten aufsuchten, um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen und ihm dabei von dem zuvor bega n- genen Wohnungseinbruchdiebstahl berichteten. Das Diebesgut war aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts bereits entfernt . R ückholaktivitäten 3 4 - 4 - des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht a b- schließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich ggf. wegen Hehlerei oder B e- günstigung strafbar gemacht hat, kommt auch eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht. Der dargelegte Rechtsfeh ler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung. 3. Da die Strafgewalt des Strafrichters ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Appl Zeng Bartel Wimmer Grube 5 6
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