ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR395.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 395/18 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2018 aufgehoben, s o- weit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 ist; diese entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten K . richtet. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie w e- gen unerlaubten ban denmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und hat gegen ihn sowie gegen seine be i- den Mitangeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 1 - 3 - Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit se i- ner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrig en ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Zum Schuld - und Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefoc h- tenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Hi n gegen hat die Einziehungsentscheidung k einen Bestand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten die Einziehung für einen Tatertrag in Höhe von 20.000 o- gramms Kokain am 6. Juli 2016 stammte. Bei dieser Geldübergabe waren auf Verkäuferseite al lerdings nur die beiden Mitangeklagten A . und I . , nicht jedoch der Angeklagte K . vor Ort beteiligt. Damit hat der Angeklagte die faktische Verfügungsgewalt über das Kaufgeld bei Übergabe nicht erlangt. Die Annahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltre i- bens reicht für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 4 StR 326/18). Daher wäre gegen den Angeklagten K . nur der auf ihn selbst entfallen d e Teil des Verkaufserlöses als Tatertrag 2 3 4 - 4 - anzusetzen. Da aber weitere Feststellungen hierzu nicht mehr zu erwarten sind, lässt der Senat die Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten K . ins - gesamt entfallen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy