BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 396/02 vom20. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil desLandgerichts Erfurt vom 11. Juni 2002, soweit es ihn betrifft,a) im Einzelstrafausspruch im Fall II. A.16 der Urteilsgründeaufgehoben;b) im Schuldspruch des genannten Urteils dahin abgeändert,daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in 16 Fällen unter Freisprechung im übri-gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren unddrei Monaten verurteilt wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in zweiFällen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Die dagegen eingelegte Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtli- - 3 -chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 27. April 2001 um 19.13Uhr von einer unbekannten Person angerufen worden, die bei ihm 15 g Kokainund 10 g Heroin bestellte (Fall II. A.7. der Urteilsgründe). Um 19.17 Uhr hat derAngeklagte seinerseits bei dem Mitangeklagten Bo. angerufen und 15 gKokain bestellt (Fall II. A.16. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat jeweilseinen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenom-men und für den Fall II. A.7. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vierMonaten, für den Fall II. A.16. eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr undacht Monaten verhängt. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs derTelefongespräche, die sich jeweils auf eine Liefermenge von 15 g Kokain be-zogen, liegt es nahe, daß der Angeklagte bei dem Mitangeklagten dasRauschgift bestellt hat, um es seinerseits dem unbekannt gebliebenen Anruferzu verkaufen. Zugunsten des Angeklagten, der zu den einzelnen Tatvorwürfengeschwiegen hat, war deshalb von nur einem Umsatzgeschäft auszugehen.Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafaus-spruch im Fall II. A.16. von einem Jahr und acht Monaten aufgehoben. Die Ge-samtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann angesichts der verblei-benden 16 Einzelstrafen von insgesamt über 25 Jahren bestehen bleiben. DerSenat schließt aus, daß das Landgericht ohne die aufgehobene Einzelstrafeeine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. - 4 -Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine andere Kos-tenverteilung.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy