BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/06 vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO, 247 354 Abs.1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 19. Mai 2006 dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte a) jeweils in vier F344llen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Bei-hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Fall II.4 der Urteilsgr374nde zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen und Beihilfe zu uner- 1 - 3 - laubtem Handel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, u. a. 25,141 kg Opium eingezogen und einen Betrag von 2.200 200 f374r verfallen erkl344rt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgr374nde wegen mitt344terschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat in diesem Fall gegen einen Kurierlohn von 750 200 f374r den gesondert verfolgten V. 10 kg Opium aus Offenbach abgeholt und zu diesem nach K366ln ge-bracht. An etwaigen Absatzhandlungen war er nicht beteiligt. Danach ersch366pf-te sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer untergeordneten Hilfst344tigkeit, der als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Von einer Zur374ckverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Einzelstrafe 226 bisher drei Jahre Freiheitsstrafe 226 und der Gesamtstrafe hat er entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts abgesehen. Er hat gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie in dem vergleichba-ren Fall II. 2 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt und die Gesamtstrafe auf sieben Jahre neun Monate reduziert. 2 Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (247 473 Abs. 4 StPO). 3 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Appl
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