BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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