BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in H366he von 38.500 200 nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott
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