BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/11 vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sa che wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es Tatmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in vo llem Umfang Erfolg. 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Den U r- teilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Angeklagte - wie es § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraussetzt - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Han del getrieben h at . Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich in der Wohnung des Angeklagten 700,48 Gramm Haschisch mit einem THC - 1 2 - 3 - Gehalt von 21,71 Gramm, das ursprünglich so wohl zum eigenen Verbrauch wie auch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung vorges ehen war. Angaben d a- zu, welcher Teil dieser Gesamtmenge zum Eigenverbrauch bzw. zur Weite r- veräußerung dienen sollte, finden sich in den Urteilsgründen nicht, wären aber erforderlich gewesen, um nachzuprüfen, ob d a s Handeltreiben sich tatsächlich auf eine n icht geringe Menge bezog. 2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der neue Tatrichter wird entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 29. August 2011 zu bedenken haben, dass eine Verurteilung gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier nach Aufgabe des Weiter veräußerungswi l- lens nur auf eine zeitlich davor liegende Aufbewahrung des Rauschgifts bei gleichzeitigem Zugriff auf eine Schusswaffe oder ein en sonstige n Gegenstand gestützt werden kann , der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geei g- net und bestimmt ist. Ob das bei einem ungeladenen Gasrevolver der Fall ist, dessen Munition sich in einem anderen Raum befindet, bedarf näherer Prü fung; es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich den erf orderl i- chen Aufwand zur Zusammenführung von Waffe und Munition. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 3
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