BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396 /1 2 vom 17. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter räuberischer E rpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwe rdeführer am 17. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 3. Mai 2012 mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen versuchter rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten K . wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. neun Monaten ve r- urteilt, die sie jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen haben mit der Sachrüge jeweils vollen Erfolg. I. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen d as Landg e- richt einen straf befreienden Rücktritt vom Versuch abgelehnt hat, begegne n durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1 2 - 3 - Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer di e- jenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvolle n- dung verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unb e- endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208, BGH NStZ 2007, 91, 92). Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung bzw. einer versuchten Nöt i- gung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungs - bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmi t- teln zu verfolgen . N icht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf ve r- zichten, den angestrebten Nötigungs - bzw. Erpressungserfolg, die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt, herbeiz u- führen. Dies hat das Landgericht übersehen. Es hat bei der Prüfung des § 24 StGB allein darauf abgestellt, dass der Angeklagte T . auf die Gelten d- machung der 750 die er von dem Zeugen N . erpressen wollte, nicht endgültig verzichtet hat (UA S. 21/22, 26); nicht geprüft hat es hingegen, ob die Angeklagten ohne auf d ie Forderung selbst zu verzichten jedenfalls ihre Durchsetzung mit Nötigungsmi tteln endgültig und freiwillig nicht weiter verfo l- gen. Dazu hätte auch Anlass bestanden. Denn der Angeklagte T . rief dem Mitangeklagten K . zu, es "sei schon o.k.", woraufhin dieser, nachdem er zuvor in seine Jacke gegriffen hatte, (in der sich ein T ierabwehrspray und ein Taschenmesser befanden), davon absah, in das Geschehen einzugreifen (UA S. 13). Ob da rin , nachdem der Angeklagte dem Zeugen weitere Schläge zur Erlangung der 750 des Zeugen hinzugekommen war und gedroht hatte, die Polizei zu rufen, ein freiwillige s Abstandnehmen vom Tat entschluss lieg t, hätte das Landgericht pr ü- fen müssen. Dabei wäre zu erörtern gewesen, ob der Versuch des Angekla g- ten, von dem Zeugen 750 3 4 - 4 - Lebensgefährtin fehlgeschlagen ist oder ob sie gleichwohl weiter davon ausgi n- gen, d ie Tat könne noch mit anderen nahe liegenden und zur Verfügung st e- henden Mitteln vollbracht werden. Zu den danach maßgeblichen Vorstellungen des Angeklagten nach Misslingen des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs teilt das Urteil nichts mit. Z war könnte das Erscheinen der Lebensgefährtin des bedrohten Tatopfers dazu geführt haben, dass de n Angeklagten aufgrund der veränderten Handlungssituation das Erreichen ihres Ziels nicht mehr möglich erschien. Dass die Angeklagten keine weitere Handlungsalternative mehr s a- hen, mit der die Tatvollendung im unmittelbaren Fortgang erreicht werden kon n- te, versteht sich schon angesichts des Griffs in die Jacke aber nicht von selbst. Au s diesem Grund kann der Senat nicht ausschließen, d ass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 24 StGB zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts gef ühr t hätte. II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, auch soweit das Landger icht an sich rechtsfehlerfrei eine (tateinheitliche) g e- fährliche Körperverletzung angenommen hat. Der Senat hebt auch die Festste l- lungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund widerspruchsfreier Feststellungen zu geben. Sollte d as neue Tatgericht wieder 5 - 5 - einen strafbefreienden Rücktritt ausschließen können, wird es sich mit der Fr a- ge auseinander zu setzen haben , ob der Mitangeklagte K . Mittäter an der von dem Angeklagten T . initiierten und weitgehend allein durchg eführten Tat ist oder ob insoweit nicht lediglich von Beihilfe auszugehen wäre. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach
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