BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/14 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2015 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 , § 44 StPO beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 25. März 2014 dahin gehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen U r- kundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Comp u- terbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraul ichkeit des Wortes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat ledi g- lich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie o f- fensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zu r Begrü n- dung der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt - bei ansonsten mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel - auf eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs nur ausnahmsw eise zulässig ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor. 2. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern. Keinen Bedenk en begegnet auch, dass das Landgericht im Fall II.3 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und Urku n- denfälschung angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die Annahme von Tatmehrheit, wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellun g- nahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, da der A n- geklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. 3. Mit der Änderung de s Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfä l- schung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie die restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende Gesamtstrafenausspruch 2 3 4 - 4 - kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Bli ck auf die Vielzahl der verbliebenen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tatei n- heit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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