BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/09 vom 17. M344rz 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten der EMRK unabh344ngig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlungen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten. Die Regelungen der EMRK schaffen kein einheitliches Verfahrensrecht der Ver-tragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschr344nkten Zurechnung unabh344ngig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen. 2. Strafsenat, Beschluss vom 17. M344rz 2010 - 2 StR 397/09 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374-ge gest374tzte Revision ist im Ergebnis unbegr374ndet. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde ein in dem Dorf Ye. in der 366stlichen T374rkei lebender j374ngerer Bruder des Angeklagten, M. D. , bei einer Auseinandersetzung um das dort erhobene 366rtliche "Hir-tengeld" im Jahr 2005 durch einen Messerstich des Dorfvorstehers S. erheblich verletzt. Vers366hnungsverhandlungen zwischen den Familien344ltesten scheiterten. Im Jahr 2006 entwickelten daher der Angeklagte und seine drei Br374der M. , I. und Y. D. den Plan, den damali- 2 - 3 - gen Angreifer S. aus Rache zu t366ten; eine Beteiligung ihres Vaters konn-te nicht festgestellt werden. Der Angeklagte organisierte in Ausf374hrung des ge-meinsamen Plans die Reise in die T374rkei f374r sich und seine Br374der I. D. , der die 366sterreichische Staatsangeh366rigkeit besitzt und in 326sterreich lebt, und Y. D. , der t374rkischer Staatsangeh366riger ist und wie der Angeklagte in Deutschland lebt. Er buchte Hin- und R374ckfl374ge f374r den 8. bzw. 25. Juni 2006 von Frankfurt nach Ankara sowie einen Mietwagen in Ankara. Mit diesem fuh-ren die drei Br374der nach Ankunft am 8. Juni 2006 etwa 800 km in die Provinz E. . Dort mieteten sie sich in der von ihrem Heimatdorf etwa 20 km entfern-ten Kreisstadt K. unter Vorlage unbekannter Ausweise in einem Hotel ein, das sie jeweils t344glich bar bezahlten. Am Tattag, dem 12. Juni 2006, folgten alle vier Br374der mit dem vom An-geklagten gesteuerten Mietwagen dem Tatopfer S. zu einer Metzgerei in der Kreisstadt Ko. . Als S. den Laden betrat, folgten ihm drei der T344ter, die mit zwei Beilen und einem Messer bewaffnet waren; der Angeklagte wartete unterdessen in dem fluchtbereit vor dem Laden geparkten Fahrzeug. Die drei Br374der des Angeklagten drangen sogleich auf das Tatopfer ein und f374gten ihm mit einer Vielzahl von Beilhieben und Messerstichen t366dliche Verlet-zungen zu. Die beiden in der Metzgerei anwesenden unbeteiligten Personen, B. und T. , hielten sie durch Drohungen davon ab, S. zu Hilfe zu kommen. Sodann flohen die vier Br374der mit dem Mietfahr-zeug vom Tatort. 3 Die herbeigerufene Polizei befragte auf der Stra337e anwesende Tatzeu-gen, deren Identit344t jedoch nicht ermittelt werden konnte; diese gaben Hinweise auf drei oder vier T344ter und beschrieben das Fluchtfahrzeug. Der in der N344he der Metzgerei besch344ftigte Fotograf A. teilte der Polizei mit, es seien 4 - 4 - nach der Tat drei M344nner aus der Metzgerei gekommen und in das von einem Vierten gesteuerte Fahrzeug gestiegen. Der Angeklagte und seine Br374der wurden schnell als Verd344chtige ermit-telt; noch am Tattag ergingen Haftbefehle. Die T344ter lie337en das Mietfahrzeug zur374ck und verbargen sich zun344chst in der T374rkei. Der Angeklagte reiste nach dem 20. Juni 2006 auf Umwegen in die Bundesrepublik zur374ck; ebenso sein Bruder Y. . Dieser wurde am 27. Dezember 2006 in Frankfurt festgenom-men und an die T374rkei ausgeliefert. Der Aufenthalt I. D. s ist unbekannt. Die Br374der M. und Y. D. wurden vom t374rkischen Schwurgericht in E. am 5. Mai 2008 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen der vorangegangenen Provokation durch das Tatopfer auf 24 Jahre gemildert wur-de. 5 Nach der T366tung des S. wurden die H344user der Familien-mitglieder des Angeklagten in dem Heimatdorf Ye. von Angeh366rigen des Familienverbands des Get366teten angegriffen, gepl374ndert und zerst366rt; die Fami-lie des Angeklagten musste das Dorf verlassen. 6 II. Mit der Verfahrensr374ge macht die Revision eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK geltend. 7 1. Dem liegt Folgendes zugrunde: 8 Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten. Das Landge-richt hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten zum einen auf Feststellungen zur Organisation und Durchf374hrung der Reise durch ihn, auf 9 - 5 - sein Nachtatverhalten und auf seine Position in der Familie gest374tzt, zum ande-ren auf Aussagen t374rkischer Zeugen, insbesondere auch von drei Zeugen des Tatgeschehens. Das Landgericht hat umfangreiche Bem374hungen unternom-men, die beiden in der Metzgerei anwesenden Zeugen B. und T. so-wie den einzigen namentlich bekannten Augenzeugen der Flucht der T344ter mit dem Mietwagen vom Tatort, den Zeugen A. , zum Zweck der Vernehmung in der Hauptverhandlung zu laden. Die Zeugen waren letztlich nicht bereit, in der Hauptverhandlung in Deutschland auszusagen; auch eine audiovisuelle 334bertragung einer Vernehmung in der T374rkei war wegen Fehlens der techni-schen Voraussetzungen nicht m366glich. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts wurden die Zeugen B. und T. im Wege der Rechtshilfe vernommen. An der Vernehmung nahmen zwei Berufsrichter des Landgerichts Darmstadt, der sachbearbeitende Staatsanwalt sowie ein Dolmetscher teil. Eine Teilnahme der Verteidiger des Angeklagten wurde trotz intensiver entsprechender Bem374hungen des Landge-richts von den t374rkischen Justizbeh366rden nicht gestattet. Der Aufforderung des Landgerichts, einen eigenen Fragenkatalog f374r die Vernehmung durch das Rechtshilfegericht vorzulegen, kamen die Verteidiger nicht nach. 10 Der Zeuge A. wurde in der t374rkischen Hauptverhandlung gegen zwei der Mitt344ter des Angeklagten vernommen. Die Verteidiger des Angeklag-ten nahmen an dieser Hauptverhandlung nicht teil. 11 Zu ihrer beabsichtigten Vernehmung vor dem Landgericht erschienen die Zeugen B. , T. und A. nicht. Einer der Verteidiger des Ange-klagten beantragte, die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen sowie der Vernehmungen der Zeugen in der t374rkischen Hauptverhandlung sowie der Rechtshilfevernehmungen zu verlesen. Der andere Verteidiger des Angeklagten 12 - 6 - erkl344rte, einer Verlesung der genannten Urkunden gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO werde nicht zugestimmt. Auf Beschluss des Landgerichts wurden die ge-nannten Protokolle der Vernehmungen der drei Zeugen - neben zahlreichen anderen - gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. T374rkische Vernehmungs- und Ermittlungsbeamte wurden als Zeugen in der Hauptverhandlung vernom-men. Die Videoaufzeichnung einer polizeilichen Vernehmung der Zeugen B. und T. wurde in Augenschein genommen; einer der Berufsrichter des Landgerichts, die an der Rechtshilfevernehmung teilgenommen hatten, wurde als Zeuge vernommen. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Ablauf des Geschehens in der Metzgerei und zur Identifikation der Br374der des Angeklagten wesentlich auch auf die Aussagen der Zeugen B. und T. gest374tzt. Seine 334berzeu-gung, dass der Angeklagte als vierter Tatbeteiligter im Fluchtfahrzeug vor der T374r wartete, hat es, neben der Aussage des t374rkischen Ermittlungsf374hrers T374. , der entsprechende Beobachtungen anonym gebliebener Zeugen wie-dergab, wesentlich auch auf die Aussage des Zeugen A. gest374tzt. 13 2. Die Revision ist der Ansicht, es sei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass dem Angeklagten und seinen Verteidigern keine M366glichkeit zu einer konfrontativen Befragung der besonders wichtigen Zeugen B. , T. und A. einger344umt wurde. Dies sei hier rechtsfehlerhaft gewesen; das Urteil beruhe auch auf dem Rechtsfehler. 14 a) Die Revision st374tzt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 [Haas ./. Bun-desrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245]; BGHSt 46, 93; 51, 150). 15 - 7 - Danach hat der Beschuldigte als besondere Ausformung des Grundsat-zes der Verfahrensfairness ein Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befra-gen oder befragen zu lassen; wenn ein Zeuge nur au337erhalb der Hauptver-handlung vernommen worden ist, muss dem Beschuldigten dieses Recht zur konfrontativen Befragung entweder bei der Vernehmung oder zu einem sp344te-ren Zeitpunkt einger344umt werden (BVerfG NJW 2010, 925 f.; BGHSt 51, 150, 154). Eine Nichtgew344hrung des Befragungsrechts f374hrt aber nicht ohne weite-res zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschlie337lich der Art und Weise der Beweiserhebung und -w374rdigung den Geboten der Verfahrensfairness gen374gt (BVerfG NJW 2010, 925, 926; BGHSt 46, 93, 95). Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine M366glichkeit zur kon-frontativen Befragung hatte und dies auch nicht durch kompensierende Ma337-nahmen (z.B. Videovernehmung; Anwesenheit zumindest des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde, der Justiz zuzurechnen ist oder auf Gr374nden au337erhalb des Einfluss- und Zurechnungsbereichs der Strafverfol-gungsbeh366rden beruht (BGHSt 51, 150, 155). Im ersteren Fall folgt aus der Zu-rechenbarkeit des Versto337es gegen den Fairnessgrundsatz zwar kein grund-s344tzliches Verwertungsverbot; jedoch sind an die Beweisw374rdigung in diesem Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies schlie337t es regelm344337ig aus, die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage der betreffenden Belastungszeugen zu st374tzen; diese kann vielmehr nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch andere, gewichtige Gesichtspunkte au337erhalb der Aussage best344tigt wird (BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155 f.; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321). Nicht erforderlich ist, dass diese weiteren Beweisergebnisse schon f374r sich allein die Verurteilung tragen und die betref-fende Zeugenaussage daher nur noch "best344tigenden" Charakter hat (BVerfG NJW 2010, 925, 926 [Rdn. 20]). 16 - 8 - Wenn die Unm366glichkeit konfrontativer Befragung der Justiz nicht zuzu-rechnen ist, kann eine Verurteilung auf die Aussage des Zeugen bei 344u337erst sorgf344ltiger W374rdigung gest374tzt werden, wenn sie nicht einzig und allein auf dieser Aussage beruht (EGMR NJW 2006, 2753 [Haas/Deutschland]; BGHSt 51, 150, 155; vgl. dazu auch Sch344dler in KK 6. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 51 ff., 59 f.; Meyer-Go337ner StPO 52. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 22; Esser NStZ 2007, 106; Sch344dler StraFo 2008, 229; jeweils m.w.N.). 17 b) Die Revision meint zutreffend, dass die deutschen Strafverfolgungs-beh366rden hier alles ihnen M366gliche unternommen haben, um eine konfrontative Befragung der Zeugen B. , T. und A. oder zumindest eine de-ren Ausfall kompensierende Ma337nahme zu erm366glichen. Der Versto337 gegen das Fairnessgebot sei daher der deutschen Justiz nicht unmittelbar zuzurech-nen. Diese m374sse sich aber das konventionswidrige, Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK verletzende Verhalten der t374rkischen Strafverfolgungsbeh366rden zurech-nen lassen. Die T374rkei sei - abweichend vom Fall EGMR NJW 2006, 2753 (Haas/Deutschland), in dem es um einen Zeugen im Libanon ging - Vertrags-staat der EMRG und daher verpflichtet, die Beschuldigtenrechte der Konvention zu gew344hren. 18 Die Ausf374hrung des deutschen Rechtshilfeersuchens, die gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK versto337en habe, sei Teil der gegen den Angeklagten ge-f374hrten Strafverfolgung insgesamt und daher dem verurteilenden deutschen Gericht auch dann zuzurechnen, wenn dieses selbst sich nach Kr344ften um eine Einhaltung der Konvention bem374ht hat. 19 3. Die zul344ssige R374ge hat keinen Erfolg. 20 a) Es mangelt schon an einem der deutschen Justiz zuzurechnenden Verfahrensversto337 der t374rkischen Justizorgane. 21 - 9 - aa) Nach Art. 3 Abs. 1 des Europ344ischen Rechtshilfe374bereinkommens (EuRh334bk), dessen Mitgliedsstaat die T374rkei seit 1969 ist, erledigt der ersuchte Staat ein Ersuchen zur Vornahme von Untersuchungshandlungen in der in sei-nen eigenen Rechtsvorschriften vorgebenden Form. Zwar sieht Art. 8 des Zwei-ten Zusatzprotokolls zum EuRh334bk eine Erledigung unter Anwendung der Formvorschriften des ersuchenden Staats vor, wenn dies den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats nicht zuwiderl344uft; die T374rkei hat das Zweite Zusatzprotokoll aber nicht ratifiziert. Ein Anwesenheitsrecht des Ange-klagten oder seiner Verteidiger ergab sich daher hier nicht aus Vorschriften 374ber die internationale Rechtshilfe. 22 bb) Auch aus den Regelungen der t374rkischen Strafprozessordnung (Ceza Muhakemeleri Usul374 Kanunu, CMUK) ergab sich ein solches Recht nicht. 23 Nach Madde (Art.) 84 Abs. 1 CMUK haben der Beschuldigte oder Ange-klagte, der Verteidiger und der Opferanwalt das Recht zur Anwesenheit bei rich-terlichen Untersuchungshandlungen. Nach Madde 84 Abs. 2 CMUK findet diese Bestimmung auch Anwendung auf die richterliche Vernehmung eines Zeugen, wenn dieser nicht in der Lage ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen durch die gro337e Entfernung seines Wohnsitzes vom Pro-zessort erschwert w344re (vgl. Turkish Criminal Procedure Code - Ceza Muhake-semi Kanunu, Istanbul 2009). Diese Vorschrift ist aber, wie auch das Schreiben des t374rkischen Justizministeriums an die Oberstaatsanwaltschaft Elazig (HA Bd. VII Bl. 1569 f.) im Zusammenhang mit dem dort zitierten Erlass Nr. 69 vom 1. Januar 2006 ergibt (vgl. /html/27798.html ), auf die kommissarische Verneh-mung von Zeugen auf ausl344ndische Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden. Verteidiger eines ausl344ndischen Verfahrens werden, wie sich auch aus der Ent-scheidung im vorliegenden Verfahren 374ber den Antrag auf Gestattung der An- 24 - 10 - wesenheit der Verteidiger ergibt (HA Bd. VIII Bl. 1765), als "interessierte Perso-nen" (vgl. Art. 4 S. 2 EuRh334bk) angesehen. Ob einem t374rkischen Verteidiger die Anwesenheit h344tte gestattet werden m374ssen, kann dahinstehen, denn der Angeklagte hat auf die zun344chst ausdr374cklich angek374ndigte Beauftragung eines Verteidigers in der T374rkei aus nicht bekannten Gr374nden verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die t374rkischen Justizbeh366rden die Vernehmung der Zeugen B. und T. im Rechtshilfewege in 334berein-stimmung mit t374rkischem Recht durchgef374hrt haben. Dies ist jedenfalls f374r die Beurteilung der Fairness des Gesamtverfahrens von Bedeutung. 25 Soweit es den Zeugen A. betrifft, ist dieser nicht im Wege der Rechtshilfe, sondern polizeilich sowie in der in der T374rkei durchgef374hrten Hauptverhandlung vernommen worden. Das Landgericht hat die Protokolle die-ser Vernehmungen verlesen und seine 334berzeugung von der Anwesenheit ei-ner vierten Person im Fluchtfahrzeug auf die Aussage des Zeugen A. in der t374rkischen Hauptverhandlung gest374tzt. 26 b) Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Mitgliedsstaaten der EMRK unabh344ngig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlun-gen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten; eine entsprechende Auslegung - wie sie dem Re-visionsvorbringen offenbar zugrunde liegt - w374rde dem Regelungsgehalt der EMRK nicht gerecht. Eine Beschwerde ist gem344337 Art. 35 Abs. 3 MRK f374r unzu-l344ssig zu erkl344ren, wenn die ger374gte Handlung oder Unterlassung dem beklag-ten Staat nicht zuzurechnen ist (EGMR, Entscheidungen vom 15. Juni 1999, Nr. 18360/91; EKMR, Entscheidung vom 14. April 1998, Nr. 20652/92; vgl. Gra-benwerter, EMRK 3. Aufl. 2008 247 13 Rdn. 42 m.w.N.). Schon hieraus ergibt sich, dass die Regelungen der MRK nicht dahin zu verstehen sind, dass sie ein 27 - 11 - quasi einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschr344nkten Zurechnung unabh344ngig von den nationalen Verfahrensrechts-ordnungen schaffen. c) Selbst wenn man mit der Revision ann344hme, das Unterbleiben einer konfrontativen Vernehmung der Zeugen in der T374rkei sei dem Landgericht trotz dessen eigener hinreichender Bem374hungen und trotz Vereinbarkeit des Verfah-rens mit t374rkischem Recht zurechenbar, w344ren die Aussagen verwertbar. Denn das Landgericht hat seine 334berzeugung, der Angeklagte sei Mitt344ter des Mor-des gewesen und habe an der Tat als Organisator und Fahrer des Fluchtfahr-zeugs mitgewirkt, nicht allein auf die Aussagen der Zeugen B. und T. (zur Identifizierung der drei T344ter in der Metzgerei) und des Zeugen A. (zur Anwesenheit einer vierten Person als Fahrer) gest374tzt, sondern auf eine Vielzahl weiterer, gravierender Beweisanzeichen. Hierzu z344hlen insbe-sondere die traditionell gewichtige innerfamili344re Position des Angeklagten als 344ltester Sohn, die von ihm einger344umte Organisation der gemeinsamen Reise zum Tatort, das 374beraus auff344llige Verhalten bei der Unterbringung im Hotel, die Zur374cklassung des Mietwagens und die komplizierte Flucht des Angeklag-ten nach der Tat, das Vorliegen eines starken Tatmotivs sowie die offenkundige Unhaltbarkeit seiner zur Erkl344rung dieser Auff344lligkeit gegebenen Einlassungen. 28 Das Landgericht war sich der Problematik der Beweisw374rdigung auch bewusst. Die von ihm vorgenommene Beweisw374rdigung ist 344u337erst sorgf344ltig und eingehend, der Beweiswert der in die Hauptverhandlung eingef374hrten Aus-sagen der drei Zeugen ist vom Tatrichter umfassend kritisch hinterfragt und un-ter steter Beachtung der Beziehung zu anderen Beweisergebnissen gew374rdigt worden. 29 - 12 - Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist daher auch unter Ber374cksich-tigung des Verfahrensmangels und der hieraus nach Ma337gabe der st344ndigen Rechtsprechung erwachsenen ganz besonders hohen Anforderungen an die 334berzeugungsbildung rechtsfehlerfrei. 30 III. Das Urteil hat auch sachlich-rechtlich Bestand. 31 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggr374nden begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war von der den Anlass der Tat bildenden Handlung des sp344ter Ge-t366teten nicht pers366nlich, sondern allein als Mitglied seiner Familie betroffen. Er lebt seit langer Zeit in der Bundesrepublik und ist deutscher Staatsangeh366riger. Dass die einer "Hinrichtung" 344hnliche T366tung eines Menschen allein aus Rache, zur Verteidigung der sogenannten "Familienehre" und als Repr344sentant einer verfeindeten Familie als besonders verwerflich und moralisch verurteilenswert angesehen wird, ist dem Angeklagten vertraut, auch wenn er f374r sich selbst die-se Wertung nicht akzeptieren mag. Eine entsprechende Tatmotivation wird auch in der T374rkei als verwerflich und straferschwerend angesehen. 32 Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten als Mitt344ter gem344337 247 25 Abs. 2 StGB angesehen, auch wenn er die zum Tod des Opfers f374hrenden Handlungen nicht selbst ausgef374hrt hat. Die objektiven und subjektiven Voraus-setzungen der Mitt344terschaft lagen nach den Feststellungen des Landgerichts unzweifelhaft vor. 33 - 13 - 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei. Soweit das Landgericht die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366ge-rung auch mit der Begr374ndung abgelehnt hat, eine solche sei bei Verh344ngung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht m366glich (UA S. 49), ist dies zwar fehlerhaft, da es auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgegebenen "Strafzumessungsl366sung" beruht (vgl. BGHSt 52, 124). Hierauf kommt es aber nicht an, denn das Landgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass es vorliegend schon an einer rechtsstaatswidrigen Verz366gerung des Verfahrens fehlte. Dieses ist vielmehr durchweg mit der gebotenen Beschleunigung gef374hrt worden; dass es wegen des Tatorts in der T374rkei und der hierdurch bedingten Schwierigkei-ten der Beweisgewinnung lange dauerte, begr374ndet keine Rechtsstaatswidrig-keit im Sinne eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. 34 Die Revision war daher zu verwerfen. 35 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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