BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 17. M344rz 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Anordnung des Verfalls von Wertersatz mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und au337erdem den Verfall von Wertersatz in H366he von 22.500 200 angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 - 3 - Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte f374r seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 200 erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Wo-m366glich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht n344her konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, h344tte das Landgericht schon deshalb pr374fen m374ssen, ob von der Anordnung des 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144). Andernfalls h344tte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen ge-ringf374gigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlas-sung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Pr374fung ge-dr344ngt sehen m374ssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die M366glichkeit des 247 73c StGB bedacht und das ihr einger344umte Ermessen pflicht-gem344337 ausge374bt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Er366rterungs-mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsan- 3 - 4 - ordnung aufzuheben. 334ber den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufkl344-rung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhan-den ist, neu entschieden werden. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
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