BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 21. Dezember 2010 ge-gen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) r374gt der Verurteilte, die von ihm vorgetragene Begr374ndung sei nicht ber374cksichtigt worden. 1 Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten 374bergangen. Die Revisionsbegr374ndungsschriften des Ver- 2 - 3 - urteilten vom 9. und 14. Juni 2010 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be-teiligten ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Fischer Appl Schmitt Berger Ott
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