BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/12 vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführ er am 12. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge - ho ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver - worfen. Gründ e: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Urteilen zu G e- samtfreiheitsstrafen von 14 beziehungsweise 15 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Ve rfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützten Revisionen dieser Angeklagten. Die Rechtsmittel haben mit der im Kern gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vo r- bringen der Angeklagten hat das Landgericht nach den Schlussvorträgen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die Hauptve r- handlung unterbrochen und an einem weiteren Verhandlungstag sein Urteil verkündet. Dabei w urde den Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 - 2. Halbsatz - und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewähr t. Dies war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 2 StPO). Der Senat kann zwar ausschließen, dass der Sc huldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil die Angeklagten die Tatbegehung glaubhaft ei n- geräumt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass das Landgericht nach Ermöglichung des letzten Wortes durch die beiden Angeklagten jeweils zur Verhängung a nderer Einzel - und Gesamtstrafen gelangt wäre. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 2 3
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