BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/13 vom 24. September 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. April 201 3 im Ausspruch über den Vorwegvollzug von vier Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgeh o- ben; der Ausspruch entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betä ubung s- mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, w e- gen Abgabe von B etäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreiben s m i t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Monate der F reiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind . Ferner hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Di e Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Wertersatzverfalls keinen den Angeklagten beschwerenden R echtsfehler ergeben. 2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand. a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beschwerdefü h- rers die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB sowie die Anordnung des Vorwegvollzu gs vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll en. Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulä s- sig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des U r- teils - losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil - tatsächlic h und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Ü b- rigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59). Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zug leich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11 mwN ) ; die Feststellung einer Symptomtat ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung und damit auch für die Anordnung des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171, 172). Der Angeklagte , der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann daher mit der erk lärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksa m auf die 2 3 4 5 6 - 4 - Anfechtung der Anordnung der Unterbringung und des Vorwegvollzugs verzic h- ten . b) Die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils wurde rechtsfehle r- haft bemessen. D as Landgericht hat übersehen, dass die erlittene Unters u- chungshaft bei der Best immung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der St rafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171, 172; vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 , 214 ). Angesicht s der vom Landgericht recht s fehlerfrei be stimmten voraussich t- lich erforderliche n Behandlungsdauer von 24 Monaten , wäre n bei richtiger B e- rechnung sechs Monate der Freih eitsstrafe vorweg zu vollziehen. c) Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten vom 5. September bis 27. No vember 2012 und seit dem 22. April 2013 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11 ) , bleibt für eine weitere Anor d- nung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anord nung entfallen muss ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 StR 35/12; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.). 7 8 9 - 5 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Ko s- ten und Auslagen freizustellen. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 10
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