ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR397.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 11. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 15. Mai 2015 im Strafausspruch aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- l ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des An geklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts vom 6. November 2015 keinen Erfolg. 2. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat festg e- stellt, dass der Angeklagte am 24. Juli 2013 und 5. August 2013 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Bad Homburg jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt wurde (UA S. 4). Die jeweiligen Tatzeitpunkte und den Vollstreckungsstand te i- len die Urteilsgrü nde nicht mit. Soweit die Strafen noch nicht vollstreckt waren, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Waren die Strafen vollstreckt, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss 2 3 4 5 - 4 - vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14). Die Strafkammer hat eine entspr e- chende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben. Fischer Appl Ott Zeng Bartel
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