ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR397.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/17 vom 25. Oktober 2 017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei nheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von zwei Springmessern schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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