BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 398/05 vom 5. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 beschlos-sen: Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai 2005 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten), für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-anwalt S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsan-wältin B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklage-vertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistands-bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechts-reformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts be-reits vorlagen. - 3 - Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy