BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 398/09 vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 23. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts genannten Gr374nden dahin ge344ndert, dass der Angeklagte L. der schweren sexuellen N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Verletzung des h366chstpers366nlichen Lebensbe-reichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Verletzung des h366chstpers366nlichen Lebensbereichs durch Bildauf-nahmen schuldig ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusst-seinstr374benden Substanz als denkbare Ursache f374r eine m366gliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, an-ders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. Einer Aufhebung der Strafausspr374che bedarf es nicht. Der Senat kann schon angesichts der sich aus 247 177 Abs. 3 StPO ergebenden Min-deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt h344tte. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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