BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 398/11 vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Verbre itens kinderpornograph ischer Schriften u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Berger , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des An geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C II. 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen und wegen bandenmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus de m Tenor ersicht lichen Ergänzung im Stra f- ausspruch; im Übrigen ist es unbegründet . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in eine Gruppierung von " Pädophilen " eingebunden, die sich zusammengeschlossen hatte, um arbeitsteilig eine Internetplattfor m für Gleichgesinnte zu betreiben. Diese Gru p- pe unterhielt von Frühjahr 2007 bis September 2008 unter Nutzung ausländischer Server zunächst das Internetboard " Z . " nebst dazugehörigen Chat - Räumen. Die Mitglieder der Gruppe kannten sich nur teil weise untereinander aus persönlichen Kontakten mit ihren Namen und kommunizierten auf d er Internetplat t- form anonymisiert unter Verwendung von Pseudonymen. Das Board fungierte dabei 1 2 - 4 - als " schwarzes Brett " , auf dem Mitglieder Mitteilungen (sog. Postings) hint erließen und insbesondere dauerhaft und ungestört kinderpornographische Bild - und Vide o- dateien austauschten. Hierzu wurden von den Nutzern Links zu den Speicherorten der meist auf ausländischen Servern abgelegten Dateien eingestellt. Das Board war in versc hiedene Bereiche unterteilt. Ein Teil hiervon war jedermann zugänglich, im Übrigen war das Board nur den Mitgliedern vorbehalten, die - graduell abg e stuft - durch verschiedene Aktivitäten, insbesondere das eigene Posten von Links zu ki n- derpornographischen Dateien, eine entsprechende Zugangsberechtigung e r halten hatten. Nach seinem Beitritt engagierte sich d er Angeklagte von Beginn an in b e- sonderem Maße für das Board mit dem Ziel, zügig in der Hierarchie aufzusteigen und selbst eine tragende Rolle in der Führungsriege zu übernehmen. De r Angekla g- te erhielt daraufhin Ende April 2008 eine Leitungsfunktion zunächst für den ersten zugangsgeschü tzten Bereich " S . - Z . " , für den er " Administrator " wurde . Admi nistratoren waren für Betrieb, Technik und W eiterentwicklung des Boards z u- ständig; sie hatten zusätzlich auch sämtliche Befugnisse der ihnen untergeordneten sog. " Moderator en " , d i e u.a. für die Mitgliederbetreuung zu sorgen hatte n . Dem A n- geklagten oblag als Administrator insbesondere die Entscheidun g über die Vergabe und den Entzug von Zugangsberechtigungen ; es gelang ihm in kurzer Zeit, über 90 neue Mitglieder für den " S . - Z . " hinzuzugewinnen. Der A ngeklagte b e- kam sodann ab Anfang Juni 2008 die " Chef " - Rolle eines Administrators auc h für den frei zugänglichen " O . - Z . " . Dieser Bereich hatte bei seiner Schli e- ßung En de September 2008 nach der Festnahme eines Board - Mitglieds 340 registrierte Mitglieder, der " S . - Z . " 119 registrierte Mitglieder . Zeitweise verzeichnete das gesamte " Z . " - Board bis zu 4.000 Zugriffe pro Tag. Neben seiner Tätigkeit als Administrator des " Z . " - Boards (Fall B I.) machte der A ngeklagte auch weiterhin selbst Einträge mit Links zu k i nderp o rnogr a- ph ischem Bild - un d Videom ateri al , um dadurch den möglichst langfristigen Betrieb 3 4 - 5 - des Boards aufrechtzuerhalten ; s o setzte er am 16. Aug ust 2008 zwei entspreche n- de Links auf das " S . - Z . " - Board (Fall B II.) . Bereits bei Schließung des " Z . " - Board s wa ren sich alle Beteiligten darüber einig, dass alsbald ein Board neu geschaffen bzw. wieder geöffnet werden sollte. Nachdem viele ehemalige Mitglieder zwischenzeitlich über diverse Chats we i terhin Kontakt zueinander gehalten hatte n , war a m 23. März 2009 die neue I n- ternetplattform der Pädophilen - Gruppe unter Nutzung des schon zuvor verwend e- ten Server s eingerichtet . Das Board wurde nunmehr unter de m Namen " S . " mit den dazugehörigen Chat - Räumen bis zu seiner Schließung aufgrund pol i- ze i licher Maßnahm en am 29. September 2009 betrieben ; bis zu diesem Zeitpunkt war die Zahl der Mitglieder des " S . " - Boards auf 476 angewachsen. Mitglied in dem " S . " - Board konnte jedermann werden, der in einem der zugehörigen Chat - Räume einen Link auf eine kinderpornographische " Hardcore " - Datei einstellte . Wenn die Administratoren die betreffende Datei hi n- sichtlich des Alters des Kindes und der gezeigten sexuellen Handlungen als geei g- net befanden, kam es zur Aufnahme als (einfaches) Mitglied. Um höhere Mitgliede r- ränge mit Zugangsberechtigung zu weiteren Bereichen des Boards zu erreichen, mussten die Mitglieder entsprechend mehr Links zu kinderpornographische n Bild - und Videodateien posten. Sofern die Mitglieder innerhalb eines bestimmten Zei t- raums keine Aktivitäten entfalteten, wurde ihr Zugang deaktiviert, um passive Tei l- nehmer von dem Board fernzuhalten. Bei Aufnahme des Betriebs des " S . " - Boards im März 2009 war auch der Angeklagte dort unter seinem zuvor verwendeten Pseudonym registri ert und hatte weiterhin den Status eines Administrators mit den damit verbundenen Rechten. Da sich der Angeklagte aufgrund vorausgegangener Streitigkeiten im Z u- sammenhang mit der Schließung des " Z . " - Boards jedoch Anfeindungen innerhalb der Füh rungsriege ausgesetzt sah , beschloss er bereits nach zwei Tagen , 5 6 7 - 6 - die neu geöffnete Internetplattform zu verlassen und sich stattdessen anderen Boards der Pädophilen - Szene zuzuwenden. Hiervon unterrichtete er einen de r Mi t- begründer de r Internetplattform , de r dort weiterhin die Führungsposition innehatte. Ende Mai 2009 entschloss sich der Angeklagte, zum " S . " - Board zurüc k- zukehren. Dessen Führungsriege ließ er seinen Wunsch ausrichten, erneut eine Administratorenrolle übernehmen zu wollen. Sein Ansinnen stieß jedoch auf Able h- nung bei den Führungspersonen, die den Angeklagten auf seine nach wie vor b e- stehende einfache Mitgliedschaft verwiesen. Verärgert über die Zurückweisung durch seine früheren Weggefährten entschloss sich der Angeklagte, das " S . " - Board zu " unterwandern " . E r trat in der Folgezeit nicht mehr unter seinem zuvor verwendeten Pseudonym auf , sondern legte sich zur Verschleierung seiner Identität nacheinander mehrere neue Pseudonyme zu, unter denen er nach Bestehen der Aufnahmeprüfung jeweils sogleich zum " VIP " - Mitglied aufstieg und mit entsprechenden Privilegien auf dem Board agierte. Um die Internetplattform möglichst langfristig aufrecht zu erhalten , sich dort weiter hochzuarbeiten und wieder eine tragende Rolle zu erlangen , stellte der A n- geklagte in dem " S . " - Board und in den zugehörigen Chats eine Vielzahl von Links auf kinderpornographisches Bild - und Videomaterial ein . Mit seinen Ei n- trägen verschaffte er nicht nur anderen Mitgliedern den Zugang zu d em betreffe n- den kinderpornographischen Material, sondern animierte diese selbst zum Posten von Links zu entsprechenden Dateien. Nach den Feststellungen zu den Fällen C II. 1 bis 12 der Urteilsgründe postete der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis 12. Se ptember 2009 an zwölf Tagen insgesamt 26 solcher Links , davon an zehn Tagen auf das " S . " - Board und an zwei Tagen i n dazugehörigen Cha t- räumen . 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen h a- ben aus den vom General bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. September 2011 genannten Gründen keinen Erfolg. Auch die Sachrüge zeigt keinen Recht s- 8 9 - 7 - fe h ler auf. D er Senat hat durch Urteil vom 18. Jan uar 2012 im Parallelverfahren 2 StR 151/11 bereits entschieden, dass das Bet reiben eines Internet - Boards nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild - und Vide o- dateien und das eigene Bereitstellen entsprechender Links auf dem Board rechtlich als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Variante des öffentli chen Zugänglichmachens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB) zu werten ist und dass das eigene Posten von Links auf kinderpornograph i- sche Dateien in d en zu dem Board gehörenden Chats den Tatbestand des ( ba n- denmäßigen ) Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schrif ten (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB) erfüllt . Hierauf wird Bezug genommen. D er ergänzenden Erörterung bedarf daher hier nur der Schuldspruch jeweils wegen einer Bandentat auch in Fä llen C II. 1 bis 12 der Urteilsgründe . a) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von min destens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstä n- dige, im E inzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen ( BGHSt 46, 321, 325; 47, 214, 216; 50, 160, 164 ). Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort gelte n- den Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straft a- ten beteiligt. Nicht erforderlich für eine - ausdrückl ich oder konkludent getroff e ne - Bandenabred e ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich mite i nander verabreden oder einander kennen (BGHSt 50, 160, 164 , 168 ; BGH BGHR § 30 Bt M G Abs. 1 Nr. 1 - Band e 9; wistra 2010, 347). Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlic hen Würdigung angenommen hat (UA S. 11 4) - für den Bandenbegriff ein " Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse " nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 - 8 - vom 22. März 2001 GSSt 1/00 (BGHSt 46, 321, 325, 331 ; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398 , 399 ; 2005, 230 , 231 ) nicht mehr erforderlich. b) N ach diesem rechtlichen Maßstab unterliegt das Bestehen einer Bande n- abrede auch für die Fälle C II. 1 bis 12 keinem Zweifel; g leiches gilt für die bande n- mäßige Begehung di eser Taten. Das Landgericht hat sich zwar nicht näher mit der Frage befasst, ob durch die mit Streitigkeiten einhergehende Schließung des " Z . " - Boards Ende September 2008 oder die vorübergehende Aufkünd i- gung seiner Beteiligung an der wieder eingerichteten Internetplattform am 25. März 2009 gegenüber dem Kopf der Bande , dem gesondert verfolgten Beschuldigten E . , die frühere Bandenabrede hat hinfällig werden lassen . A ber a uch bei einer Beendigung der ursprünglichen Banden mitgliedschaft lag nach den Feststellungen des Landgerichts den nachfolgenden Taten jedenfalls eine neue Bandenabrede zugrunde. Mit seinen erneuten Anmeldungen in dem zum " S . " - Board z u- gehörigen Chat und dem jeweiligen Absolvieren der " Aufnahmeprobe " , die zur R e- gistrierung als Mitglied auf dem Board führte, erfolgte jeweils ein verbindlicher A n- schluss an die bereits bestehende Bande. Die Eingliederung in diese Bande, deren Struktur und Vorgaben für eine Fortdauer der Mitgliedschaft dem Angeklagten aus seiner vor herigen Zugehörigkeit bekannt war, beruhte auch auf seinem Willen, a n- deren Bandenmitgliedern künftig wiederholt kinderpornogra ph isches Material z u- gänglich zu machen. Demgegenüber steht seine " Unterwanderung " des Boards mit der ( weiteren ) Verschleierung sei ner ohnehin von Anfang an verdeckten Identität durch die wiederholte Wahl neuer Pseudonyme seiner Einbindung in die Bande nicht entgegen, da es - wie dargelegt - für das Zustandekommen einer Bandena b- rede nicht darauf ankommt, dass sich die Beteiligten unte reinander persönlich ke n- nen (vgl. auch BGHSt 50, 160, 161 f., 168 f. zum Fall eines " verstoßenen " Ba n- denmitgliedes) . 3. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, im Fall C II. 12 der Entsche i- dungsgründe eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der Link, der d ort in eine m zum 11 12 - 9 - " S . " - Board zugehörigen Chat raum eingestellt war, fü hrte wie jener im Fall C II. 11 zu einer Bildergalerie mit kinderpor nograph ischen Abbildungen , die u.a. auch schweren sexuellen Missbrauch von fünf bis acht Jahre alten Mädchen ze i- gen. Der Senat kann im Hinblick auf d ie ebenfalls hohe Anzahl d ies er Abbildungen ausschließen, dass die Strafkammer im Fall C II . 1 2 eine andere Strafe als die im Fall C II. 11 ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN). Ernemann Fischer Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy